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Service & Hilfe

I. Erste Schritte

Wann und wie wird mir eröffnet, dass ein Steuerstrafverfahren gegen mich geführt wird und wer ist in ein solches Verfahren mit eingebunden?
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II. Hausdurchsuchung

Was geschieht eigentlich im Rahmen einer Hausdurchsuchung und kann ich mich überhaupt dagegen wehren? Im Fall der Fälle: Was sollte man beachten?
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  • Grundsätzlich gilt, dass es in den allerwenigsten Fällen einen sofort wirkenden Rechtsschutz gegen eine Hausdurchsuchung gibt, es sollte nach der Durchsuchung geprüft werden, ob Rechtsmittel gegen die Maßnahme erhoben werden. Widerstand gegen eine Durchsuchungsmaßnahme ist im Regelfall nicht sinnvoll, da ein Durchsuchungsbeschluss auch gewaltsam vollzogen werden kann (z. B. Aufbrechen von Türen).
  • Durchsucht wird bei Steuerstraftaten im Regelfall, um Unterlagen oder Gegenstände aufzufinden und ggf. zu beschlagnahmen; sehr selten wird durchsucht, um einen der Steuerstraftat Verdächtigen festzunehmen.
  • Eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses wird zu Beginn der Durchsuchungsmaßnahme übergeben; er ist im Regelfall von einem Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen. In eiligen Fällen kann der Richter auch per Telefon die Durchsuchung der Räume anordnen, denn eine bestimmte schriftliche Form der Durchsuchungsanordnung ist nicht vorgeschrieben
  • Es ist ratsam, sich die Visitenkarten oder ggf. den Dienstausweis der Personen geben bzw. zeigen zu lassen, die die Durchsuchung vornehmen. Bei Zweifeln an der Durchsuchung sollte bei der Polizeidienststelle angerufen werden, um sich zu vergewissern, ob die Durchsuchung dort auch bekannt ist.
  • In den wenigsten Fällen wird ohne richterlichen Beschluss bei Steuerstraftaten durchsucht – nur wenn Gefahr im Verzuge gegeben ist. Es sollte in diesem Falle von den Durchsuchenden erwartet werden, dass sie ihre Maßnahme detailliert begründen.
  • Die Durchsuchung kann sowohl bei demjenigen erfolgen, der der Straftrat verdächtigt wird. Außerdem kann bei demjenigen durchsucht werden, der daran nicht beteiligt ist, der aber Informationen oder Gegenstände über die Straftat besitzt (z. B. Steuerberater).
  • Nach den gesetzlichen Vorschriften soll bei einer Durchsuchung entweder ein Bediensteter oder zwei Einwohner der Gemeinde mit anwesend sein. Derjenige, bei dem durchsucht wird, kann hierauf verzichten.
  • Zu den Grundsätzen der Durchsuchung zählt, dass derjenige, bei dem durchsucht wird, nicht aktiv mithelfen muss und auch keine Aussagen treffen muss.
  • Das anlässlich der Durchsuchungsmaßnahme gefertigte Protokoll unbedingt vor dem Unterschreiben sorgfältig – möglichst zweimal – kontrollieren. Möglichst erst nach Rücksprache mit einem Verteidiger unterschreiben.
  • Unterlagen, die das Verhältnis des durchsuchten Beschuldigten mit seinem Verteidiger betreffen, dürfen regelmäßig nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden.


III. Festnahme / Untersuchungshaft

Welche Rechte hat man im seltenen Fall von Festnahme und Untersuchungshaft?
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IV. Beschlagnahme / Arrest / Rückgewinnungshilfe

Was bedeuten diese Maßnahmen für mich und wie ist zu reagieren?
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V. Selbstanzeige

Wann ist eine Selbstanzeige eigentlich sinnvoll und was kann ich in meiner Situation hierdurch "gewinnen"?
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