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Beratungsspektrum

Steuerstrafverfahren
  • Bundesweite Tätigkeit
  • Begleitung bei allen Maßnahmen der Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren (z. B. Akteneinsichtnahme, Vernehmung, Durchsuchung, Inhaftierung, Auswertung von Unterlagen)
  • Vereinbarung einer Kommunikationsstrategie
Steuerstreitigkeiten in allen Verfahrensstadien und vor allen Instanzen
  • Akteneinsichtnahmen
  • Einspruchsverfahren ggü. FA
  • Finanzgerichtliche Verfahren
Begleitung bei Selbstanzeigen
  • Formulierung
  • Beachtung von Fristen
Schulungen / Beratungen / Krisenmanagement
  • Im Vorfeld strafbaren Handelns
  • Zusammenarbeit im Detektiven / StB / WP
  • Mit bereits vorhandenen Dienstleistern
  • Empfehlung von qualifizierten Dienstleistern


MITTENDRIN IM STEUERSTRAFVERFAHREN

Betriebsprüfung

Das Finanzamt prüft Ihr Unternehmen und eröffnet Ihnen anlässlich der Betriebsprüfung, dass es den Verdacht einer Steuerstraftat hegt. Kurze Zeit später erhalten Sie Post vom Finanzamt für Steuerfahndung und Steuerstrafsachen; Ihnen wird eröffnet, dass gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Solche unangenehmen Schreiben werden auch versandt, wenn von dritter Seite, wie z. B. Rentenbezugsstellen, (ehemaligen) Mitarbeitern, der Finanzbehörde Umstände und Daten bekannt werden, die auf Unregelmäßigkeiten bei der Abgabe von Steuererklärungen schließen lassen. Dem Steuerbürger bliebt die Welt der Kontrollmitteilungen und die Quellen, aus denen die Finanzämter Wissen schöpfen können, weitgehend unbekannt.


Zoll, Bargeld, Bankgeheimnis und Geldwäsche

Schon beim Grenzübergang können durch den Zoll Daten erhoben werden, die zur Einleitung eines Strafverfahrens führen; so z. B. beim Bargeldtransfer höherer Geldbeträge. Manchmal stellt sich auch die Frage: Hat meine Bank vielleicht schon Daten an das Finanzamt geliefert? Das so genannte Bankgeheimnis ist gegenüber der Steuerfahndung viel löchriger als Schweizer Käse! Das Geldwäschegesetz macht vieles möglich, um die Strafverfolgungsbehörde aktiv werden zu lassen. Auch über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann sich die Finanzverwaltung einen Einblick in den Kontenbestand eines Steuerbürgers geben lassen.


Verrechnungspreise, ausländische Zinsen und Dividenden

In vielen Fällen kommt es zunächst überhaupt nicht darauf an, ob Vermutungen der Steuerbehörde wegen Schwarzgeld, vermeintlich fingierter Rechnungen oder nicht klar dokumentierter Verrechnungspreise Ansatzpunkte darstellen, um ein Strafverfahren anzustoßen. Auch wenn Zinsen und Dividenden vom Ausland nach Deutschlands fließen, schaut das Finanzamt sehr kritisch hin. Will man seinen Pflichten gegenüber dem Fiskus nachkommen, müssen erhöhte Anforderungen von dem Steuerbürger erfüllt werden.


Umsatzsteuer, Umsatzsteuerkarussell

Gerade beim Geldverkehr mit Bezug zum Ausland, ist das Finanzamt bei vermeintlich hinterzogener Umsatzsteuer schnell dabei, wegen internationaler Steuerhinterziehung – z. B. bei einem Umsatzsteuerkarussell – ein Verfahren einzuleiten. Hier liegt der Straftatbestand der Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens nahe. Besonders brisant ist es, wenn Doppelbesteuerungsabkommen eine Rolle spielen.


Steueroasen, Off-shore-Steuerparadiese

Selbst off-shore-Firmen gelten nicht mehr als sicherer Hort ("save haven") für Steuerspartricks und Co. seitdem es flächendeckende Enthüllungen gibt. So ist der „steuerliche Charme“ von Bahamas, Jungferninseln, Singapore, Hongkong, Schweiz, Luxemburg oder Liechtenstein für viele, die Steuerschlupflöcher suchten, dahin geschmolzen. (vgl. dazu "Ans Licht der Öffentlichkeit - von kleinen Geheimnissen und großen Entdeckungen") Amtshilfeabkommen gibt es mittlerweile mit den meisten Staaten dieser Erde. Ob dort alles mit rechten Dingen zugegangen ist oder die Finanzbeamten mit übergesetzlichem Eifer vorgegangen sind – das zu klären, helfen unsere ausländischen Kooperationspartner wenn es erforderlich sein sollte.


Steuerberater, Verteidiger

Der Einsatz eines steuerlich versierten Verteidigers ist vor allem dann erforderlich, wenn es darum geht, ob überhaupt ein Vorsatz gegeben war, eine Steuerstraftat zu begehen. Wichtig ist diese Detailfrage aus zwei Gründen: zum ersten geht es um das Strafmaß und zum zweiten um die Höhe der Steuerforderung sowie deren Verzinsung.

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DIE LÖSUNG

Selbstanzeige

Die Selbstanzeige – so heißt es landläufig – sei der Königsweg, um gar nicht erst in das Dilemma eines Ermittlungsverfahrens zu gelangen. Doch dieser Weg ist inzwischen nicht mehr so einfach zu gehen. Denn hier gilt: Wer zu spät kommt, den bestraft die Steuerfahndung.

Mit Hilfe eines auf das Steuerrecht versierten Rechtsanwalts kann der Pfad zur Steuerehrlichkeit zum Erfolg führen. Der Rechtsanwalt kann beurteilen, ob eine Anordnung für eine Betriebsprüfung zu Recht ergangen ist und ob auch sonst Formalien durch die Finanzbeamten eingehalten worden sind.


Der Steueranwalt als zentrale Achse

Allein auf die Erfahrung und das Wissen des eigenen, bis dahin für Sie tätigen Steuerberaters zu bauen, greift oft zu kurz. Denn die steuerlichen Helfer stehen nicht selten selbst im Feuer, wenn die Steuerfahndung ermittelt. Da kann es schon einmal sein, dass der Steuerberater selbst in Konflikt gerät (vgl. dazu „Steuerberater muss Geldstrafe seines Mandanten zahlen“).

Meist fehlt rein steuerlichen Beratern auch das Wissen um die strafrechtliche Dimension des Falles oder das komplexe „Zusammenspiel“ von Strafverfahrensrecht, Strafrecht mit den entsprechenden steuerlichen Vorschriften, damit alle Punkte beachtet werden und nicht übersehen wird. Nicht selten werden auch Vorwürfe z. B. wegen Urkundenfälschung und Buchführungsdelikte von den Ermittlungsbehörden im Kontext mit Steuerstraftaten erhoben, Delikte, die über das reine Steuerrecht hinaus gehen. Die Rolle des strafrechtlichen Verteidigers ist Steuerberatern im Regelfall vollkommen unbekannt. Das gilt nicht nur – aber auch – bei Hausdurchsuchungen, Haftbefehlen oder Arresten.


Verjährung

Notwendig ist, dass im Rahmen einer Steuerverteidigung „reiner Tisch“ mit dem Finanzamt gemacht wird. Halbheiten im Steuerstrafverfahren sind die größten Fehler! Aber auch hier ist zu beachten: Was bereits verjährt ist, braucht nicht mehr erklärt zu werden. Wo die Grenzen verlaufen, zwischen dem, was unbedingt offengelegt werden muss, und bereits erledigtem, erklären wir Ihnen. Wir besprechen mit Ihnen auch, wie viel Geld in die Hand genommen werden muss, um möglichst glimpflich oder sogar gänzlich ungeschoren aus der misslichen Lage zu entfliehen.


Hausdurchsuchung

Sie erhalten vollkommen überraschend Besuch von der Steuerfahndung. Wenn die Beamten – meistens mit Ihnen vollkommen fremden Zeugen – vor der Tür Ihres Unternehmens oder Ihrer Wohnung stehen, gibt es kaum einen andern Weg:


Greifen Sie zum Hörer 0700 – 7 32 28 26 36 (0700-rechtinfo) oder während der Kanzleiöffnungszeiten Mo-Do von 8.00 – 18.30 / Fr von 8.00 – 15.00 Uhr erhalten Sie anwaltliche Soforthilfe auch unter (+49) 0 22 41 - 17 33-0. Allgemeine Regeln, die sich in der Vergangenheit bei der Hausdurchsuchung bewährt haben, finden Sie hier: Steuerstrafrecht Hilfe


DAS ZIEL

Priorität Nummer 1 für jeden, der im Steuerstrafverfahren berät, ist die Einstellung des Strafverfahrens unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu erreichen. Dazu muss sowohl die steuerliche als auch die strafrechtliche Klaviatur beherrscht werden. Nach unseren Erfahrungen lässt es sich in den meisten Fällen vermeiden, dass ein Strafrichter entscheiden muss: Die Verfahren werden vorher mit unserer Hilfe eingestellt. Oft ist unser Einsatz auch auf anderen Ebenen wichtig, wenn eine Steuerstraftat im Raume steht. So kann der massive Vorwurf einer Steuerstraftat in eine Steuerordnungswidrigkeit bzw. leichtfertige Steuerhinterziehung gemildert werden. Die Folge: Die Steuerpflicht wird reduziert, evtl. Geldbeträge, die als Auflage oder Strafe zu zahlen sind, werden geringer und möglicherweise zahlt eine Rechtsschutzversicherung den Anwalt. Besprechen Sie mit uns rechtzeitig, was dem fahndenden Finanzbehörden mitgeteilt werden muss und was nicht. Sie ersparen sich nicht nur unter Umständen sehr viel Geld, sondern auch große Schwierigkeiten. Ihr Vorteil: Wir unterliegen von Berufswegen zur Verschwiegenheit und sind nur Ihnen verpflichtet!


Rufen Sie uns einfach an oder wählen Sie eine andere der nebenstehenden Möglichkeiten einer Kontaktaufnahme. Wir sind für Sie da!


Das können wir für Sie tun:

  • Hilfe bei Selbstanzeigen
  • Beistand während einer Hausdurchsuchung
  • Vertretung bei arrestiertem Vermögen
  • Begleitung bei Betriebsprüfungen einschließlich Abschlussbesprechung
  • Unterstützung bei Bargeldkontrollen und Geldwäschegesetz
  • Kapitallegalisierung von im Ausland gelegenem Vermögen
  • Hilfe beim Vorwurf eines Umsatzsteuerkarussells
Unter 0700 – 732484636* (0700-rechtinfo)*

stehen wir Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung.


Während der Kanzleiöffnungszeiten

Mo-Do von 8.00 – 18.30 / Fr von 8.00 – 15.00 Uhr

erhalten Sie anwaltliche Soforthilfe auch unter +49 22 41 - 17 33-0

(*Anruf 12 Cent/Min. (9:00 - 18:00 Uhr) bzw. 6 Cent/Min. (18:00 - 9:00 Uhr) aus dem deutschen Festnetz (Mobilnetz ggf. abweichende Gebühren)