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DIE STEUERLICHE BEURTEILUNG VON FILMFONDS


I. Grundlagen der Besteuerung von Beteiligungen an Filmfonds

Ein wesentliches Element der Medienfonds / Filmfonds sind die steuerlichen Vorteile für Anleger. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung eines Filmes entstehen (Investitionsaufwendungen), unterliegen gem. § 5 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 248 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) dem Aktivierungsverbot. Das bedeutet, dass diese Aufwendungen sofort abzugsfähig werden und nicht in der Steuerbilanz auszuweisen sind. Daraus resultiert der steuerliche Vorteil, da diese Aufwendungen einen steuerlichen „Verlust“ nach sich ziehen. Mit diesem „Verlust“ kann der Anleger seine anderweitigen Einkünfte verrechnen und so seine Steuerlast senken.

1. Rechtliche Grundlagen

Wann diese Voraussetzungen vorliegen, regelt das Anwendungsschreiben des Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur ertragssteuerlichen Behandlung von Filmfonds vom 23.02.2001 in der Fassung vom 05.08.2003 (sogenannter Medienerlass). Des Weiteren existieren Sondervorschriften zur Anwendbarkeit von § 2b EStG zu sogenannten Verlustgesellschaften sowie eine Sonderregelung für geschlossene Fonds vom 22.10.2003.

2. Funktionsweise

Maßgeblich ist nach diesen Grundlagen, wer Hersteller der Filme ist und wie sich das wirtschaftliche Eigentum an den produzierten Filmen darstellt. Wenn der jeweilige Fonds die gestellten Voraussetzungen erfüllt, können die Aufwendungen in der Investitionsphase abgezogen werden, d.h. für den einzelnen Anleger tritt mit dem Beitritt zu einem solchen Fonds eine nicht unerhebliche Steuerentlastung aus sogenannten negativen gewerblichen Einkünften (steuerlicher Verlust) ein. Soweit dann aus den Lizenzvergaben und den Verwertungen Einnahmen generiert werden, führt diese wiederum zu gewerblichen Einkünften. Diese sind ihrerseits zu versteuern. Gleichwohl soll der einzelne Anleger durch die Gesamtbetrachtung der Anlage (anfängliche Steuerverluste, Gewinne unter Berücksichtigung von steuerlichen Belastungen) die jeweils im Prospekt angegebene Rendite erreichen.

Die Produktion erfolgte meist in "unechter Auftragsproduktion", wobei der Film durch einen vom Fonds beauftragten Produzenten produziert wurde. Der Produzent erhielt vorab die hierfür notwendigen Kosten erstattet. Die Lizenzvergabe erfolgte teilweise so, dass wirtschaftlich betrachtet außerhalb des bestehenden Lizenzvertrages für den Hersteller des Filmes keine weitergehende Nutzungsmöglichkeit des Films (anderweitige Vermarktung) gegeben war bzw. der Lizenznehmer die Filmrechte sogar nachträglich vollständig erwerben konnte (Ankaufsrecht). Bei den Lizenzzahlungen ist zwischen fest vereinbarten Lizenzzahlungen (leasingähnliche Fonds) und erlösabhängigen Lizenzzahlungen (unternehmerische Fonds) zu unterscheiden.

Um das finanzielle Risiko der Vermarktung der Filme zu reduzieren wurden auch verschiedene Sicherungsmechanismen bei der Fondskonstruktion eingebaut. Eines der gängigsten Sicherungsmechanismen ist die Schuldübernahme durch namhafte Kreditinstitute. Diese Kreditinstitute sollten zur Absicherung des Verwertungs- und Bonitätsrisikos beim Lizenznehmer Zahlungen an den Fonds leisten. Diese konnten entweder schuldbefreiend für den Lizenznehmer erfolgen oder aber zusätzlich zu den Verwertungserlösen.

Nach Aussage der Initiatoren in den meisten Prospekten sollten die Konstruktionen diesen Medienerlassen entsprechen.

Nach derzeitigem Kenntnisstand hat jedoch keiner der Initiatoren von der Finanzverwaltung für die jeweilige konkrete Fondskonstruktion einschließlich der Absicherungsmechanismen eine schriftliche Bestätigung erhalten, dass diese Fondskonstruktion steuerlich "unbedenklich" ist und die Voraussetzungen des Medienerlasses erfüllt. Eine Gewähr dafür, dass die bei der Renditeberechnung maßgeblichen hohen anfänglichen Verluste damit auch tatsächlich endgültig eintreten, konnten die Initiatorin nicht bieten.

Grafik Medienfonds - Grundsätzliche Vertragsstruktur - KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE
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II. Die Auffassung der Finanzverwaltung

Die oben genannten Besonderheiten führten dazu, dass erstmals in einer Entscheidung des Finanzgerichtes München vom 09.10.2007 der Abzugsfähigkeit der Investition und damit den steuerlichen „Verlusten“ eine Absage erteilt wurde. Die Entscheidung betraf einen sogenannten unternehmerischen Fonds.

Entgegen der beabsichtigten Konstruktion seien die einzelnen Zahlungen im Rahmen der Investition zu aktivieren, da es sich hierbei um sogenannte "schwebende Geschäfte" im Rahmen der Verträge mit den Produzenten handele, der erst zu einem späteren Zeitpunkt den fertigen Film "liefern" müsse. Erst ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Films könnten die Aufwendungen verrechnet werden.

Darüber hinaus seien die Filme nicht dem Anlage-, sondern dem Umlaufvermögen zuzuordnen, da der Hersteller der Filme (Fonds) mit den langfristigen Lizenzverträgen die Filme quasi „endgültig“ verwerte und außerhalb der Lizenzverträge keine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung zu erwarten sei. Dies gelte vor allem auch dann, wenn dem Lizenznehmer die Möglichkeit der Verlängerung der Lizenzen oder sogar zum Ankauf eingeräumt wird.

Dies führte dazu, dass die Investitionskosten zu Beginn der Kapitalanlage nicht als Abschreibungen geltend gemacht wurden, der steuerliche Vorteil trat somit nicht ein.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob diese Entscheidung zwar am 06.11.2008 auf, verwies jedoch das Verfahren zur ergänzenden Tatsachenfeststellung an das Finanzgericht zurück. In der Sache folgt er der Begründung des Finanzgerichtes nicht in allen Punkten. Allerdings wies der BFH auf einen weiteren Punkt hin: Es sei noch nicht geklärt, ob nicht möglicherweise ein Aktivposten für etwaige geleistete Anzahlungen zu bilden wäre. Diese Aktivposten müssten dann in der Handels- und in der Steuerbilanz ausgewiesen werden, womit der steuerliche Effekt, der eigentlich beabsichtigt war, ebenfalls nicht eintreten würde.

Eine neuerliche Entscheidung des Finanzgerichtes München ist derzeit nicht bekannt.

Bekannt ist allerdings, dass die Finanzverwaltung nunmehr zur Begründung der teilweisen Aberkennung der ursprünglich gewährten Steuervorteile eine andere Argumentation bei den Fonds mit Schuldübernahmestruktur heran zieht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellen die Schuldübernahmeverträge abweichend von vertraglichen Regelungen und vom Willen der Vertragsparteien sogenannte abstrakte Schuldverträge/Schuldversprechen dar. Dies führt dazu, dass mit dem Abschluss dieser Verträge eine Forderung in Höhe des vom Lizenznehmers an die schuldübernehmende Bank gezahlten Entgeltes zu aktivieren sei. Dies führt wiederrum dann dazu, dass die negative Ergebniszuweisung zu Beginn der Investition überwiegend entfällt und erhebliche Einkommenssteuernachzahlungen zuzüglich Zinsen anfallen.

III. Zusammenfassung

Eine endgültige Klärung dieser Frage steht aus und es lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht sagen, ob sich letztlich die Auffassung der Finanzverwaltung gegenüber der Auffassung der einzelnen Fondsinitiatoren durchsetzen wird. Tatsache ist jedoch, dass eine gemeinsame Konferenz der Referenten der Finanzverwaltung im Jahre 2009 beschlossen hat, sämtliche Fondskonstruktionen mit leasingähnlicher Struktur bzw. mit Sicherungskonstruktionen einer erneuten Überprüfung zu unterziehen und hier neue Grundlagenbescheide zu erlassen. Der Erlass der Grundlagenbescheide war für Ende März diesen Jahres angekündigt. Es ist davon auszugehen, dass diese jeweils in der ersten Jahreshälfte bei den einzelnen Gesellschaften eintreffen werden.


Weiterführende Dokumente:

Anfrage im Bayrischen Landtag vom 06.11.2009 zur nachträglichen Beurteilung und steuerlichen Behandlung von leasingähnlichen Medienfonds (DS 16/2262)

Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen

Schreiben des Bundesministeriums (BMF) vom 23. Februar 2001 über die Ertragsteuerliche Behandlung von Film- und Fernsehfonds – Az.: IV A 6 – S 2241 – 8/01

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 05. Juni 2000 zu § 2 b EStG Verlustbegrenzungsmodelle (Az.: IV A 5 – S 2118 b – 111/00)

Schreiben des Bundesministerium für Finanzen (BMF) vom 05. August 2003 zur Ertragsteuerlichen Behandlung von Film- und Fernsehfonds (Az.: IV A 6 S 2241 – 81/03)

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