Nach den Vorschriften des Entwurfs sollen
Steuerhinterzieher, die eine strafbefreiende Selbstanzeige ”nur insoweit
erstatten, wie sie eine Aufdeckung fürchten, nicht mehr mit Strafbefreiung belohnt
werden“.
Künftig müsse eine Selbstanzeige alle
Hinterziehungssachverhalte umfassen und dürfe sich nicht nur als sogenannte
Teilselbstanzeige auf bestimmte Steuerquellen, zum Beispiel in bestimmten
Ländern oder auf bestimmte Steuergestaltungen beziehen. Bisher war eine
vollständige Offenbarung aller verschwiegenen Sachverhalte nicht erforderlich.
”Strafbefreiung soll nur derjenige erwarten dürfen, der noch alle verfolgbaren
Steuerhinterziehungen der Vergangenheit vollständig offenbart“, heißt es in der
Begründung des Gesetzentwurfs. Allerdings sollen ”unbewusste Unrichtigkeiten
und Unvollständigkeiten“ nicht zum Ausschluss der Steuerfreiheit führen.
Insgesamt verteidigen die Koalitionsfraktionen die
Möglichkeit der Selbstanzeige. Dieses Rechtsinstitut habe sich in der
Vergangenheit grundsätzlich bewährt. ”Sinn und Zweck der strafbefreienden
Selbstanzeige ist es, den an einer Steuerhinterziehung Beteiligten einen
attraktiven Anreiz zur Berichtigung vormals unzutreffender oder unvollständiger
Angaben zu geben, um eine bislang verborgene und ohne die Berichtigung
möglicherweise auch künftig verborgen bleibende Steuerquelle im Interesse des
Fiskus und damit im Interesse der Öffentlichkeit zu erschließen“, heißt es in
dem Entwurf.
Zum Teil jahrzehntelang verheimlichte steuerliche
Informationen könnten ohne Mithilfe der Beteiligten nicht aufgeklärt werden –
”erst recht nicht, wenn es sich um grenzüberschreitende Sachverhalte handelt“.
Mit der Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige werde dem Steuerhinterzieher
eine ”verfassungsrechtlich anerkannte Brücke in die Steuerehrlichkeit geboten“.
In der Strafaufhebung kämen auch allgemeine strafrechtliche Prinzipien wie
”Rücktritt“, ”Tätige Reue“ und ”Wiedergutmachung“ zum Ausdruck.
Quelle: heute im bundestag (hib) Nr. 416 vom 16. Dezember 2010
16. Dezember 2010 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)