Der Gesetzgeber ist
klar und eindeutig: Der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer
Aktiengesellschaft ist dafür verantwortlich, dass Steuern erklärt werden.
„Vergisst“ er diese Pflicht, so kann die Sache schnell ein Fall für die
Steuerstrafstelle und die Staatsanwaltschaft werden und vor dem Strafrichter
landen. Besonders prekär ist die Lage, wenn die Kassen der Firma leer sind und
das Geld nicht reicht, um das Steuerberaterbüro zu bezahlen.
So traf es 2008 einen Geschäftsführer, der Ende Juni 2008
das Steuerberatermandat kündigte. Knapp eine Woche später meldete er die Pleite
des von ihm geführten Betriebes beim Insolvenzgericht an. Zuvor hatte das
Finanzamt eine Fristverlängerung für die betriebsnotwendigen Steuererklärungen
bis zum Jahresende 2008 genehmigt. Die Umsatzsteuerjahresmeldung war deshalb
noch nicht beim Finanzamt eingereicht und auch die Körperschaftsteueranmeldung
samt Gewerbesteuererklärung fehlte.
Der wegen Steuerhinterziehung angeklagte Geschäftsführer
wurde freigesprochen. Die Strafrichter argumentierten stringent mit dem
Wortlaut des Gesetzes. Normalerweise müsse nach dem damaligen Gesetzesstand die
Steuererklärung Ende Mai dem Finanzamt vorliegen. Diese Frist war inzwischen
bereits abgelaufen. Da es aber eine Fristverlängerung bis zum Jahresende gab,
wirkt dieser verlängerte Zeitraum zu Gunsten des Unternehmens und damit zu
Gunsten dessen Geschäftsführers.
Dieser um mehrere Monate erweiterte Zeitraum, um seine
steuerlichen Pflichten zu erfüllen, wird aber grundsätzlich aufgehoben, wenn
das Mandat – wie hier geschehen – des Steuerberaters endet. Die Richter aus dem
Strafsenat meinten allerdings, dass damit nicht sofort „Einsendeschluss“ sein
könnte. Dem Geschäftsführer müsse noch eine angemessene Frist nach der
Kündigung des Mandats verbleiben, damit steuerlich alles erklärt werden könne. Erst
danach müsse er damit rechnen, dass er sich strafbar machen würde. Seine Eile
mit dem schnell gestellten Insolvenzantrag war – zumindest strafrechtlich –
sein Glück.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke
Ist das Unternehmen
in der Krisensituation, drohen einem Geschäftsführer schnell Konsequenzen, die
die Freiheit kosten können. Er befindet sich regelmäßig im Spagat zwischen
steuerlichen Pflichten und einer Reihe anderer gesetzlicher Anforderungen, die
eine lösungsorientierte Beratung erforderlich machen. Die Anwälte der Kanzlei
GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE helfen auch im „last-minute“-Stadium Fehler zu vermeiden,
die teuer werden können.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urt. v. 12. Juni 2013, Az. 1
StR 6/13
05. Mai 2014 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke, 0 22 41 / 17 33-20)