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![]() Hintertürchen an der Haustür (vom: 27. Juni 2008) Kommt ein Verkäufer in die Wohnung, dürfen Verbraucher einen Vertrag widerrufen. Dies regelt eine neue Verordnung im Bürgerlichen Gesetzbucgh (BGB). Rechtsanwält Mathias Corzelius von der Kanzlei Göddecke erklärt die neue Regel in der 'Börsen Zeitung'. Im Gegensatz zu einem herrkömmlichen Vertragsabschluss hat der Käufer bei Haustürgeschäften die Möglichkeit, den geschlossenen Vertrag zu widerrufen und hat dafür zwei Wochen Zeit. Diese Frist beginnt, wenn der Verkäufer den Käufer in Textform korrekt über dieses Recht informiert hat. Fehlt diese Belehrung aber, kann der unwillige Käufer das Geschäft zeitlich unbegrenzt widerrufen - also auch noch nach Jahren, berichtet die 'Börsen-Zeitung'. "Daher lohnt sich der Blick ins Kleingedruckte", sagt Rechtsanwalt Mathias Corzelius. |
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