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Wirtschaftsprüferhaftung: Anleger siegt vor dem Bundesgerichtshof – Wirtschaftsprüfer muss zahlenWirtschaftsprüfer haften den Anlegern für einen fehlerhaften Bestätigungsvermerk von Gewinnprognosen im Anlageprospekt. Am 24.04.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) durch ein weiteres Urteil die Rechte der Kapitalanleger gestärkt. Lesen Sie hier, wie Anleger von dem Urteil profitieren können.Anleger haben gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Schadensersatzanspruch, wenn diese bei der Prüfung von Gewinnprognosen ein falsches Testat erteilen. Dies entscheid der BGH in seinem Urteil aus April 2014. Die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hatte die im Prospekt veröffentlichte Rechnungslegung sowie Gewinnprognosen und -schätzungen für die Jahre 2007 bis 2011 geprüft. Der entsprechende Prüfbericht war dem Verkaufsprospekt beigefügt. Der Bestätigungsvermerk erwies sich im Folgenden als fehlerhaft.
Zweck des entsprechenden Prüfungsauftrages war es, den Anlegern verlässliche Daten zu der zu erwartenden Gewinnlage als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung zu stellen. Die Anleger trafen also ihre Anlageentscheidung im Vertrauen auf die Richtigkeit des Testates und damit auch der Gewinnprognosen. Zwar sind die Anleger nicht unmittelbar Vertragspartner geworden, wurden aber als tatsächlicher Adressat des Testates in den Vertragsschutz mit einbezogen.
Nachdem sich vorliegend der Bestätigungsvermerk als falsch herausstellte, musste die Wirtschaftsprüfergesellschaft dem so geschädigten Anleger seinen eingeklagten Schaden ersetzen. Voraussetzung eines solchen Schadensersatzanspruches ist allerdings, dass das Testat für die Anlageentscheidung ausschlaggebend war.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Mit dieser Entscheidung verschafft der Bundesgerichtshof (BGH) den Anlegern einen weiteren potentiellen Schuldner, wenn bspw. die Anlagegesellschaft in finanziellen Schwierigkeiten ist. Ausschlaggebend ist allerdings, dass tatsächlich ein Wirtschaftsprüfer einen schuldhaft falschen Bestätigungsvermerk erteilte, auf den die Anleger bei ihrer Investition vertrauten.
Der BGH hat mit diesem Urteil einmal mehr deutlich gemacht, dass Anleger den Kopf nicht in den Sand stecken sollten, wenn sich herausstellt, dass sich Investitionen nicht wie versprochen entwickeln. Die KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE betreut bereits seit rund 20 Jahren erfolgreich geschädigte Anleger bei der Durchsetzung und Verteidigung ihrer Rechte.
Nutzen Sie gerne auch unseren kostenfreien telefonischen Erstkontakt unter 02241 – 1733-24 mit Rechtsanwältin Bahrig.
Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 24. April 2014, Az.: III ZR 156/13
29. Juli 2014 (Rechtsanwältin Chiara Bahrig) |
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