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Vermögensverwaltung: Eine Depotbank haftet für ein pflichtwidriges Verschweigen einer Provisionsvereinbarung mit dem Vermögensverwalter In einem Grundsatzurteil vom 19.12.2000 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Depotbanken für Schäden eines Vermögensverwalters haften, wenn sie mit diesem Provisionsvereinbarungen treffen, über die der Kunde nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wird. Eine Depotbank muss vollständig, wahrheitsgemäß und verständlich über Rückvergütungen mit Vermögensverwaltern aufklären. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Aufsehen erregenden Urteil im Jahre Dezember 2000 entschieden.
Dem Rechtsstreit zugrunde lag eine Vergütungsvereinbarung zwischen einer Depotbank und einem Vermögensverwalter. Der Vermögensverwalter sollte einen Teil der dem Kunden berechneten Kosten als Provision zurück vergütet erhalten (sog. Kick-Backs, Retrozessionen). Dies war dem Kunden jedoch nicht bekannt.
Der BGH sah dies als eine „schwerwiegende Treuwidrigkeit“ an. Für den Kunden sei für den Vertragsschluss mit dem Vermögensverwalter entscheidend, zu wissen, ob dieser hinter seinem Rücken unrechtmäßig an jeder Transaktion verdient. Da der Vermögensverwalter regelmäßig umfangreiche Vollmachten erhält, um im Namen und auf Rechnung des Kunden ohne Rückfrage eigenständig Transaktionen durchzuführen zu können, sei dem Kunden die Vertrauenswürdigkeit seines Geschäftspartners besonders wichtig.
Die Vorinstanz hatte dem Kunden nur ein Anspruch auf Erhalt der geflossenen Provisionen zugesprochen. Dem hat der BGH eine Absage erteilt. Dem Kunden stehe vielmehr das Recht zu, den gesamten Vermögensverwaltungsvertrag zurück abzuwickeln. Alle bislang entstandenen Vermögensschäden habe die Depotbank zu tragen.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Zu Recht hat der Bundesgerichtshof dem Kläger nicht nur die gezahlten Provisionen, sondern einen vollumfänglichen Schadensersatz zugesprochen. Andernfalls wären die Kundeninteressen bei einer derart schwerwiegenden Treuwidrigkeit nicht gewahrt. Von den unteren Gerichten wurde diese Rechtsprechung inzwischen vollumfänglich übernommen. Nunmehr gilt diese Rechtsprechung nicht nur im Bereich der Vermögensverwaltung, sondern weit darüber hinaus.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19.12.2000, Aktenzeichen XI ZR 349/99
27.02.2008 (Patrick J. Elixmann)
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