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VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG: Commerzbank AG muss wegen falscher Anlageberatung an Anleger zahlen Lässt ein Kunde sich von seiner Hausbank über verschiedene Anlagemodelle beraten und entscheidet er sich schließlich für eine bestimmte Anlage, so ist die Bank verpflichtet, ihn über die ihr zufließende Provision zu unterrichten. Das Landgericht München gab zwei Anlegern Recht, die u. a. gegen die Commerzbank AG geklagt hatten. Gegen den ersten Anleger verlor die Bank, weil sie ihn nicht über eine Provision in Höhe von 8 % der Beteiligungssumme aufgeklärt hatte. Sie war die Hausbank des Anlegers und hatte ihm zunächst verschiedene Anlagemodelle vorgestellt. Die Richter meinten, damit sei ein sogenannter Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Sie hätte deshalb dem Anleger mitteilen müssen, dass ihr eine Provision zusteht, wenn der Kunde die Anlage zeichnet. Nur wenn die Provision bekannt ist, kann der Kunde beurteilen, ob die Bank ihm die Anlage nicht nur aus Eigeninteresse empfiehlt. Hierzu hatte sich die Commerzbank AG in Schweigen gehüllt.
Auch beim zweiten Anleger entkam die Bank ihrer Haftung nicht: Hier musste sie zwar nicht über die Provisionshöhe aufklären, da nach Ansicht des Gerichts keine Beratung, sondern „nur“ eine Vermittlung vereinbart worden war. Bei einem Vermittler wisse der spätere Anleger aber, dass die Vermittlung nur gegen eine Provision erfolge. Auch als Vermittlerin musste sie aber richtig über die von der Hypovereinsbank gegenüber dem Fonds übernommene Schuldübernahme aufklären. Tatsächlich hatte sie dem Anleger schriftlich mitgeteilt, die Anlagesumme sei in Höhe von 115 % zum Laufzeitende garantiert. Das könne ein Anleger nur so verstehen, als würde die Garantie zu seinen Gunsten bestehen.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Gute Aussichten für Anleger: Bemerkenswert ist das Urteil bei der Begründung von Ansprüchen des ersten Anlegers: Eine Pflicht zur Aufklärung über die Provision besteht nach § 31 Wertpapierhandelsgesetz. Da die Bank aber grundsätzlich ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist, hat das Gericht diese Bestimmung entsprechend herangezogen. Im Falle einer Beratung ist die Bank also verpflichtet, über die Höhe der Innenprovision aufzuklären.
Auf den ersten Blick verwundert, dass ein Anleger bei einer bloßen Vermittlung regelmäßig wissen muss, dass die Vermittlung gegen Provision erfolgt, während er bei einer Beratung anscheinend davon ausgehen darf, es gehe nur um seine eigenen Interessen. Den Anleger freut das natürlich!
Erfreulich ist auch, dass der zweite Anleger gewinnen konnte, obwohl er keinen Zeugen für das Gespräch mit der Bank hatte: Überzeugend argumentierten die Richter mit der Waffengleichheit der Parteien.
Quelle: LG München, Urt. v. 25.10.2007, Az. 22 O 523/07
28.11.2007 Jutta Krause
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