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VIP 3: Katastrophenkino vor dem Finanzgericht München

Ursprünglich war ein Etappensieg für die Anleger geplant. Sie hatten die Hoffnung, dass das Finanzgericht (FG) München die zu Beginn des Jahres vom Fiskus gestrichenen Steuervorteile wenigstens vorläufig konserviert. Die Fondsgesellschaft wollte möglichst schnell zu Gunsten der Anleger die ablehnende Entscheidung des Finanzamtes außer Kraft wissen. Genau das Gegenteil trat jedoch ein.

Das FG München hat in seinem Beschluss vom 09. Oktober 2007 entschieden, dass jedenfalls vorläufig der steuerliche Kick des Filmfonds abgeschnitten ist  Nach Ansicht des Gerichts sprachen mehrere Gründe gegen die steuerliche Abzugsfähigkeit. Der steuerliche Schlag ins Leere sei sogar selbst dann gegeben, wenn man der Ausgangsposition der Fondsverantwortlichen folgen würde.

 

Das FG argumentierte, der Fonds sei verpflichtet gewesen, für die steuerlich relevanten Abzugspositionen entsprechende Ausgleichsposten zu bilden, die den Verlust neutralisieren würden. Mit anderen Worten: Der erhoffte Steuererfolg hätte von Anfang an nicht eintreten können.

 

Außerdem – und das ist das Hauptargument der Finanzrichter – seien Filme kein Anlagevermögen des Fonds, sondern Umlaufvermögen. Die Konsequenz: Da man Umlaufvermögen steuerlich nicht sofort abschreiben könne, sei das Steuerkonzept ebenfalls von Beginn an zum Scheitern verurteilt gewesen. Eine sehr bittere Pille für das Fondsmanagement – sicherlich auch mit Auswirkungen auf das laufende Strafverfahren der Verantwortlichen.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke
Nach der jetzigen Entscheidung ist zwar noch nichts endgültig, aber eine erste Weichenstellung zu Lasten der Anleger gestellt. Denn handelt es sich nur um eine Eilentscheidung (= Aussetzung der Vollziehung), in der nur mehr oder weniger oberflächlich durch das Finanzgericht geprüft wird, ob reelle Chancen zu Gunsten des Steuerpflichtigen bestehen. Natürlich kann der Bundesfinanzhof (BFH) nochmals über eine vorläufige Aussetzung der Steuerpflicht entscheiden. Spannend wird sein, ob auch der BFH die Filme als Umlaufvermögen in der konkreten Situation wertet.

 

Außerdem wird das Gericht – und wahrscheinlich auch der BFH – über die gesamte Sache noch einmal im Rahmen einer ganz ausführlichen Beschäftigung mit allen Einzelheiten zu entscheiden haben (Einspruchsverfahren). Erst dann besteht für den Anleger Gewissheit, ob sie mit oder gegen das Finanzamt spekuliert haben.

 

Als Zwischenergebnis ist festzustellen: Erst einmal werden die Anleger Steuerforderungen wohl oder übel begleichen müssen.

 

Warm anziehen werden sich möglicherweise die Berater der Fondskonstruktion müssen, denn es ist nicht auszuschließen, dass ihnen die Gefahr von Regressprozessen ins Haus steht.

 

Quelle: Finanzgericht München (FG München); Beschluss vom 09. Oktober 2007, Az. 8 V 1834/07

 

06. November 2007 (Hartmut Göddecke)

 

Weitere interessante Artikel zu diesem Projekt finden Sie „hier“

 

Beschluss des Finanzgerichts München vom 09. Oktober 2007, Az 8 V 1834/07 (als pdf-Datei)

 

Medienfonds: Filmfondsanlegern droht Steuerbelastung in Milliardenhöhe



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