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... nicht mit ins Grab genommen?Einem Testament soll man alles anvertrauen können, bestimmt das Landgericht Koblenz (LG Koblenz). Die Erkenntnisse, die Fahnder im Rahmen der Ermittlungen aus dem Testament erhalten, dürfen nicht gegen den Steuersünder verwendet werden.Bei einer Hausdurchsuchung, die wegen Betruges angeordnet war, fanden die Beamten in dem Safe des an dem Betrug Unbeteiligten dessen Testament in einem Kuvert. Hier war der Steuersäumige sehr ordentlich: Neben der Zuteilung allen legal erworbenen Hab und Guts an die Bedachten, wurden auch die den Finanzbehörden noch nicht bekannten Konten in der Schweiz und in Luxemburg aufgelistet. Bargeld und Kontenbestände betrugen über 3 Mio. EURO.
Gegen den Willen des aufgeflogenen „Steuerflüchtlings“ wurden Testament und Listen kopiert. Das Gericht erster Instanz (Amtsgericht Mainz) hielt das Öffnen des Letzten Willens und der Kontenliste für unzulässig und wurde vom LG Koblenz bestätigt.
Beide Gerichte sind der Meinung, dass ein Testament einen solch privaten Charakter trägt, dass der Staat mit seinen Beamten nicht darin schnüffeln darf. Ein Argument für die Diskretion war die Tatsache, dass viele Personen, die ein Testament abfassen, zu Recht ein Interesse daran haben, dass der Inhalt zu Lebzeiten niemanden – nicht einmal den Bedachten – bekannt werden soll. Die Erben sollten in diesem Fall – so argumentierten die pfälzischen Richter – „gerade keine Kenntnis von Kontoständen diverser Bankguthaben erlangen“.
Allerdings schützt die Aufschrift TESTAMANT oder MEIN LETZTER WILLE nicht davor, dass Ermittler den Briefumschlag öffnen. Denn wo Testament drauf steht, muss auch ein solches Testament enthalten sein. Schließlich müsste es den Ermittlungsbeamten erlaubt sein, festzustellen, ob der Inhalt sich auch mit der Aufschrift deckt – ist das der Fall, dürfen die Unterlagen nicht in das Strafverfahren einbezogen werden.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Landgericht in Koblenz bestimmt richtig: Gerade wenn man von einem Ermittlungsverfahren, das gegen andere Personen gerichtet ist, betroffen ist, soll der persönliche Lebensbereich geschützt werden. Das gilt bei Testamenten allerdings auch dann, wenn es sich um eine Durchsuchung geht, die wegen Taten gegen den Durchsuchten geführt wird. – In jedem Falle lohnt es sich in diesen und vielen anderen Fällen, Durchsuchungsmaßnahmen auf den gerichtlichen Prüfstand zu stellen.
Quelle: Landgericht Koblenz (LG Koblenz) Beschluss vom 08. April 2010, Az. 4 Qs 10/10
02. August 2010 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke) |
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