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Trigon Consult GmbH & Co. KG / NLI-Fonds Nr. 26: Zahlpflicht der Kommanditisten rechtlich zweifelhaft Verbraucher- contra Gläubigerschutz: Wer gewinnt? EU-Vorgaben sind unserer Meinung nach eindeutig. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Trigon Consult GmbH & Co. Kaufhausanlage in Hohenschönhausen KG NLI 26 wurde am 01.09.2007 eröffnet. In Rundschreiben an die Anleger teilt die Insolvenzverwalterin Hilgers mit, dass ein Widerruf auf Grund einer Haustür-Situation zwecklos ist. Die überwiegende Rechtsprechung steht ihr dabei (noch) zur Seite. Doch gibt es Hoffnung: Das OLG München stellt sich quer und urteilt, dass der Verbraucherschutz schwerer wiegt als die Interessen der Gläubiger der Gesellschaft. Auch die EU-Verbraucherrichtlinie sieht das so: der Verbraucher ist aus allen Verpflichtungen zu entlassen, wenn er widerruft.
Nächste Woche soll es Gespräche geben mit dem Ziel, eine möglichst schonende Lösung für die Anleger zu finden.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Eine EU-richtlinienkonforme Auslegung sollte eigentlich jedem Gericht geläufig sein; bislang stieß diese Argumentation leider jedoch auf taube Ohren. EU-Recht geht dem nationalen Recht nun einmal vor – es bleibt abzuwarten, was der BGH hierzu bestätigend sagt. Revision wurde natürlich eingelegt.
Ein weiterer Angriffspunkt gegen die Forderung ist, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft noch im Dunkeln liegen und nicht beurteilt werden kann, ob wirklich alle Anleger in voller Höhe in Anspruch genommen werden müssen. Der Gesellschaftsvertrag sieht jedenfalls nur eine quotale Inanspruchnahme vor. Ein weiteres rechtliches Hindernis ergibt sich nach Ansicht der KANZLEI GÖDDECKE aus der Rolle der finanzierenden Bank selbst.
17. Oktober 2007 (Jutta Krause)
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