Scheingewinne[1] und die Steuer – Schattenseiten
einer finanziellen Fata MorganaEin komplexer Weg durch die Instanzen beginnt, wenn das
Finanzamt nach dem schmerzhaften Totalverlust einer Kapitalanlage noch Steuern
auf fiktive, nicht ausgezahlte Gewinne
verlangt[2] und möglicherweise zusätzlich ein
Strafverfahren[3]
einleitet, wenn diese Gewinne in den vergangenen Zeiträumen nicht versteuert worden
waren.
Wie entstehen Scheingewinne[4]?
Gleich, ob ein Anleger Geld als Darlehen hingegeben hat oder
sich als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligt hat und die daraus
resultierenden Zinsen oder Gewinne „stehen“ lässt, bilden sich nur scheinbar
auf der Unternehmensseite Gewinne, wenn
gleichzeitig oder in der Folgezeit Verluste verschleiert werden und regelmäßig
nur Manipulationen in den Büchern der Unternehmen Grundlage eines
Gewinnausweises sind. In der Folge brechen diese Gebilde nach einiger Zeit zusammen,
weil ihnen die Liquidität fehlt[5]. Der Anleger erleidet damit nicht
nur den Verlust des aufgebrachten Kapitals[6], sondern auch der thesaurierten[7] Scheingewinne. Klassische
Begleiterscheinungen sind der Kapitalanlagebetrug oder die Veruntreuung von
Geldern; Delikte, die in der Zeit vorher für den notwendigen Nebel im
Zahlenwerk sorgten.
Zum ersten Male sind derartige Scheingewinne in den 90-er
Jahren im Zusammenhang mit den AMBROS[8]-Fällen zu den
Finanzgerichten gelangt. Zunächst gewährten das FG[9] Baden-Württemberg[10] - anders als das FG Düsseldorf[11] – und das Bundesfinanzhof[12],[13] die Aussetzung der
Vollziehung von festgesetzten Steuern im Eilverfahren[14], jedoch im Hauptsacheverfahren
im Jahre 1997 wendete sich das Blatt zu Gunsten der Finanzverwaltung[15]. Der BFH erklärte – in Folge seiner
Rechtsprechung zur Zubuchung von Scheingewinnen bei nur individuell
hingegebenen Darlehen[16]-, dass durch die
„Zubuchung“ der lediglich fiktiven Gewinne eine weitere Forderung des Anlegers
zusätzlich zu der ursprünglich eingezahlten Kapitalforderung entstanden sei und
deshalb diese zusätzliche Forderung aus den fiktiven Zinsen „geboren“ sei. Der
BFH kommt zu diesem Ergebnis, indem er verschiedene Stufen als Voraussetzung
für einen Zufluss[17] des Gewinnes beim Anleger
als gegeben ansieht:
- es
muss eine Gutschrift über den Gewinn gegeben sein
- der
Anleger muss (zumindest aus seiner Sicht der Dinge) zur Disposition befugt
sein
- die
Anlagegesellschaft muss zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge bereit
und fähig sein.
Während die Punkte 1 und 2 im Regelfall nicht problematisch
sein dürften, ist die Beurteilung des BFH zur Frage der Auszahlungsbereitschaft
/-fähigkeit von hoher Bedeutung. In den AMBROS-Fällen wurde diese bejaht, weil
etliche Anleger im relevanten Zeitraum Zahlungen erhalten haben. Im Kern nimmt
die BFH-Rechtsprechung an, dass fiktiv die Scheingewinngutschrift an den
Anleger als steuerrechtlich relevanter Zufluss erfolgt und er sie im gleichen
Atemzuge wieder neu bei der Anlagegesellschaft investiert als wiederum fiktiver
Abfluss des gleichen Geldbetrages beim Anleger (Novation).
Nach weit verbreiteter Ansicht beißt sich bei einer solchen
Argumentation die Katze in den eigenen Schwanz. Dem Schneeballsystem ist
immanent, dass – bis zum endgültigen Kollaps des Unternehmens – stets genügend
liquide Mittel vorhanden sind. Die Liquidität wird allerdings nicht durch
Gewinne generiert, sondern, weil sich das Unternehmen durch neue Anleger
frisches Geld besorgt, um Auszahlungswünsche von Altanlegern zu befriedigen[18].
Schlingerkurs bei den Finanzgerichten
In der Folge hielt der 8. Senat des BFH an seiner Rechtsprechung
zur Besteuerung von Scheingewinnen fest[19], jedoch verweigerten einige
Instanzgerichte die Gefolgschaft. Es ist eindeutig das „Unwohlsein“ vieler
Finanzgerichte über die BFH-Rechtsprechung in den Ambros-Fällen zu spüren und
deren Sympathie für die betrogenen Anleger als Opfer von Schneeballsystemen.
Die Finanzgerichte gehen in ihren die Steuerpflicht ablehnenden Entscheidungen
in den Begründungen davon aus, dass auf der Tatsachenseite Sondersituationen
vorliegen und eine Vergleichbarkeit mit den Ambros-Fällen deshalb gerade nicht gegeben sei.
Finanzgericht Nürnberg
In einer Ambros-Entscheidung aus dem Jahre 2000[20] erkennt das Gericht
keinen steuerpflichtigen Zufluss beim Anleger, da die Gewinne wegen ihres
Scheincharakters lediglich dazu dienen sollten, die Anleger ruhig zu stellen
und das Unternehmen davor zu bewahren, dass unwillig gewordene Investoren ihre
Gelder abziehen. Ein Gewinnanspruch des stillen Gesellschafters auf
Scheingewinne könne nicht gegeben sein, da nur real erwirtschaftete Gewinne einen
Anspruch des Gesellschafters auslösen würden[21]. Die nur vorgetäuschte
Gewinngutschrift als finanzielle Fata Morgana sei vollkommen wertlos und ändere
nach Ansicht des Finanzgerichts die reale Vermögenssituation des Anlegers
nicht, sie sei deshalb steuerlich unbeachtlich. Die vom BFH geforderte Novation
sei nicht gegeben, denn der Anleger hatte lediglich ein Interesse gehabt, real
erwirtschaftete Gewinne zu reinvestieren, nicht aber Scheingewinne.
Diesen Argumenten folgt der BFH in der Revisionsentscheidung
vom nicht Juli 2001 nicht[22]; für ihn ist lediglich
maßgeblich, ob der steuerpflichtige Anleger sich für die Wiederanlage entschied
(Novation) und ob das Anlageunternehmen in der Lage gewesen wäre, für diesen
Anleger – wohlgemerkt nicht für die Gesamtheit der Anleger – alternativ den
Gewinnbetrag auch auszuzahlen.
Finanzgericht Niedersachen
Mit Urteil vom 04.04.2000 gab das FG Niedersachsen[23] einem Anleger teilweise
Recht. Für einen Teilbetrag der Scheingewinne konnte das FG Niedersachsen in
der Schlussphase der Ambros-Fälle keine Zahlungsfähigkeit mehr feststellen.
Finanzgericht Brandenburg
Da der Steuerpflichtige vergeblich versucht hatte, seine
Gewinne von dem Anlageunternehmen zu erhalten, wurden ihm die Scheingewinne
steuerlich nicht zugerechnet[24].
Das FG
Rheinland-Pfalz mit seinem 2.[25]
als auch dem 6.[26]
Senat hat in einer Reihe von CTS-Verfahren[27]
zu entscheiden gehabt. Nach Ansicht des 2. Senats führten fehlende Neuanlagen
und Kündigungen im Vorfeld erwarteter Steuergesetzänderungen dazu, dass fällige
Renditen nicht mehr an die Anleger ausgezahlt werden konnten und deshalb die
Zahlungsfähigkeit nicht mehr gegeben war. In der Folge geht der 2. Senat davon
aus, dass die Novation wohl nur im Interesse des Anlageunternehmens CTS gewesen
wäre und damit kein Zufluss im Anlegerbereich gegeben sei[28].
Richtigerweise erkennt der 2. Senat, dass die stehen gelassenen Scheingewinne
zur Folge habe, dass diese Scheingewinne exponentiell steigen würden und damit
ernstlich Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestünden. Entscheidend für die
Zahlungsfähigkeit sei – die in diesem Falle nicht nachgewiesene Fähigkeit –
nicht nur die für das vergangene Jahr stehen gelassene Gewinnbeteiligung zahlen
zu können, sondern auch die der Vorjahre. Weiterhin postuliert der 2. Senat,
dass die Finanzbehörde den die Steuerpflicht begründenden Sachverhalt zu
belegen hat.
Ernsthafte Zweifel
an einem Zufluss hat auch der 6. Senat[29]
im Rahmen eines Eilverfahrens geäußert, weil Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
der CTS auf Grund der Umstellung der Steuergesetzgebung und der damit
verbundenen Folgen bestanden. Im übrigen fordert der 6. Senat des FG
Rheinland-Pfalz, dass jeder Einzelfall sorgsam individuell geprüft werden
solle.
In einem
Aussetzungsverfahren erklärte der 2. Senat des Finanzgerichts Saarland[30], dass im CTS-Fall Auszahlungen bis
zur Höhe des vom Anleger eingesetzten Kapitals lediglich Rückzahlungen eigenen
Geldes seien mit der Folge, dass keine Scheingewinne zu versteuern seien[31].
Konträr zum oben
geschilderten Beschluss des 2. Senats[32] vom November 2003 kommt der 1. Senat
etwa ein ¾ Jahr zuvor in einem CTS-Fall im Ergebnis für den größten Teil der Beteiligungsdauer
zur Steuerpflicht der Scheingewinne. Nach Ansicht des 1. Senats sei die Zahlungsfähigkeit
der CTS grundsätzlich gegeben gewesen; lediglich für das Jahr 2001 wird dem
Anleger die Steuerpflicht erlassen, weil die Zahlungsfähigkeit der CTS nicht gegeben
war.
In einer vom FG
München[33] eindeutig als Betrugsfall bezeichneten
Kapitalanlage ist dem Anleger die Steuerpflicht der Scheingewinne erspart
geblieben. Das Gericht war der Meinung, dass auf Grund der Fehlverwendung[34] des vom Anleger eingesetzten
Kapitals keine Gewinne erwirtschaftet werden konnten und deshalb auch kein
steuerlicher Ertrag generiert werden konnte. Das FG München lehnte deshalb
ausdrücklich die vom BFH aufgestellten Grundsätze über die Versteuerung von
Scheingewinnen aus den Ambros-Fällen[35]
ab.
Auch zwei Jahre
später entschied das FG München[36]
zu Gunsten eines enttäuschten Anlegers, weil die Scheingewinne nicht korrekt
buchhalterisch behandelt worden waren und eine Novationsvereinbarung zwischen
den Beteiligten nicht abgeschlossen wurde.
Finanzgericht Schleswig-Holstein
Ähnlich betrügerisch
wie bei dem FG München[37]
lag der Sachverhalt, den das FG Schleswig-Holstein[38]
zu beurteilen hatte. Das Finanzgericht sah die betrügerische Absicht als unerheblich
an, denn ein zivilrechtlich[39]
geheimer Vorbehalt des Betrügers für die vorgespiegelt Geschäftsdurchführung
ist als steuerlich unbeachtlich anzusehen. Das FG Schleswig-Holstein nahm
folglich den fingierten Kontoauszug als Grundlage für die steuerliche
Berechnung. Zu Lasten des Anlegers ging das Gericht davon aus, dass es
ausreichend sei, wenn andere Anleger die Scheingewinne ausgezahlt bekommen
hätten, und es unerheblich sei, wenn es sich lediglich um schneeballartig
gewonnenes Geld von Neuanlegern handelte und dass eine Kapitalrückzahlung nicht
angenommen werden könne, soweit auf dem Überweisungsbeleg Gewinnzahlung
vermerkt worden sei.
Finanzgericht Baden-Württemberg
Betrügerisch und ohne reale Anlage von Anlegergeldern wurde
auch bei der ICB „gearbeitet“[40]; ein steuerpflichtiger
Zufluss von Gewinnen wurde vom Finanzgericht bejaht, da das Anlageunternehmen
Auszahlungswünschen des Anlegers zumindest teilweise nachgekommen ist. Hierbei
ging das Finanzgericht nicht der Frage nach, aus welcher Quelle dieses Geld
überhaupt stammte; also davon ausgegangen werden muss, dass ausschließlich frische
Kapitaleinzahlungen von anderen Anlegern zur Liquiditätsdarstellung dienten.
Als nicht zugeflossene Scheingewinne wertete der 4. Senat
des Finanzgericht Baden-Württemberg[41] es, wenn sich in einem
betrügerischen System der Anleger um die ordnungsgemäße Abwicklung – gegenüber
dem Anlageunternehmen mahnend – bemüht hat und mehr oder weniger zwangsläufig
Sondervereinbarungen mit Thesaurierungscharakter unterzeichnen müssen.
Finanzgericht Köln
In dem vom FG Köln[42] zu entscheidenden Fall,
wurde darauf abgestellt, dass eine „Wertsteigerung“ des Anlegerkapitals durch
die thesaurierten Scheingewinne nicht vorgenommen worden war; die Höhe des
Darlehens also unverändert blieb. Außerdem habe es bei dem Anlageunternehmen an
der Zahlungsfähigkeit gefehlt. Eindeutig wird formuliert, dass bei der
Überschuldung[43]
einer GmbH auch deren Zahlungsunfähigkeit im steuerlichen Sinne feststehe; mit
anderen Worten: Kann das Unternehmen nicht einmal den Aufwand des laufenden
Geschäftsbetriebes tragen, so kann sie auch nicht den Aufwand für das
aufgenommene Kapital meistern.
Danach lag – in Abweichung zu den Ambros-Fällen – keine
Novation vor; der Anleger musste keine Scheingewinne versteuern. In Abweichung
zum BFH hat das FG Köln zusätzlich zu
Gunsten des Anlegers bestimmt, dass es nicht darauf ankomme, ob andere Anleger
auf ihr Zahlungsbegehren hin Gewinne ausgezahlt bekommen hätten.
Verteidigungsmöglichkeiten des Anlegers[44] gegenüber dem Finanzamt
Im folgenden sollen auf Basis der erstinstanzlichen
Finanzrechtsprechung die Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung für
den durch Scheingewinne getäuschten Anleger dargestellt werden[45].
Das Finanzamt hat Zufluss von Einnahmen nachzuweisen[46]
Nach inzwischen durch die erstinstanzliche Rechtsprechung
festgelegten Regeln hat das Finanzamt dem Anleger nachzuweisen, dass das
Anlageunternehmen zum Zeitpunkt der Gutschrift der Scheingewinne (Novation)
zahlungswillig und –bereit war[47]. Hierbei dürfte es für das Finanzamt
nicht ausreichend sein, sich lediglich auf die Kontoauszüge, die die
Scheingewinne ausweisen, zu berufen.
Zahlungsfähigkeit des Anlageunternehmens[48]
Zu Gunsten des Anlegers sollte – abweichend von der
Ambros-Linie des BFH[49] – im
Rechtsmittelverfahren darauf bestanden werden, dass die Finanzbehörde zu
belegen hat, dass der Zahlungswunsch des einzelnen Anlegers als auch aller
anderen Anleger hätte erfüllt werden können. Es dürfte eng werden für das
Finanzamt die Zahlungsfähigkeit oder –bereitschaft nachzuweisen, wenn es
keinen Anleger vorweisen kann, dessen Zahlungswunsch durch das
Anlageunternehmen erfüllt worden war[50].
Einschaltung von Treuhändern[51]
Ein solches Treuhandverhältnis wird von der
Finanzrechtsprechung nur dann akzeptiert, wenn es nicht nur ernsthaft
vereinbart wird, sondern auch entsprechend durchgeführt wird. Bei
Betrugsfirmen, die lediglich Scheingewinne thesaurierend ausweisen, dürfte es
für den Anleger schwierig sein, diese tatsächliche Durchführung nachzuweisen[52]. Hier wird es für den
Steuerpflichtigen nur schwerlich möglich sein, den Zufluss von Scheingewinnen
zu negieren.
Fehlverwendung des Geldes von Anfang an
Kann der Anleger nachweisen, dass das zur Anlage bestimmte
Geld von Beginn an fehlverwendet worden war, so ist die Rechtsprechung nicht
bundeseinheitlich. Nur in einigen Bundesländern wird die Steuerpflicht verneint[53].
Interesse an der Novation
Liegt das Interesse an einer Novation ausschließlich beim
Anlageunternehmen, so verneint ein Großteil der Finanzgerichte den
Steueranspruch des Fiskus[54].
Anfechtung der Novationserklärung
Noch ungeklärt in der Finanzrechtsprechung ist, ob eine fristgerechte
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung[55] der Novation wegen
arglistiger Täuschung nachträglich zum Wegfall der Steuerpflicht führt[56].
Fälligkeit der Scheingewinne
Wird die Fälligkeit von Gewinnen durch entsprechende
Vereinbarungen zwischen dem Anlageunternehmen und dem Anleger hinausgeschoben
(= Stundung), so liegt zum Zeitpunkt des
Abschlusses dieser Vereinbarung kein Zufluss vor[57], sondern allenfalls erst
dann, wenn das Geld vom Treuhänder dem Anleger unmittelbar zur Verfügung
gestellt wird auf seine Weisung hin verwendet wird.
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht
[1]
Die nachstehenden Ausführungen gelten nur für thesaurierte, also bei dem
Anlageunternehmen stehen gelassene Scheingewinne (= fiktive Wertzuwächse) für Privatpersonen, unabhängig von der
Beteiligungsart, vgl. dazu FN 4. Real erwirtschaftete Gewinne, die dem Anleger
konkret buchhalterisch zuzuordnen sind und bei dem Anlageunternehmen stehen
gelassen werden, sind nicht Gegenstand dieser Betrachtung. Ausgezahlte
Scheingewinne unterfallen, auch wenn sie lediglich buchmäßig entstanden sind,
der Steuerpflicht (vgl. dazu statt vieler Urteile des BFH vom 10.07.2001 in FN 19, sowie FG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 19.12.2002 Az
2 V 2333/02). Unterstellt wird die Gutgläubigkeit der geschädigten Anleger
(vgl. dazu ausdrücklich FG Baden-Württemberg Urteil vom 08.07.2003 Az 4 K
27/99), da für die Fälle, in denen die Gläubiger bereits Kenntnis davon haben,
dass die Gewinne rein fiktiv und somit wertlos sind, eine Steuerpflicht
regelmäßig nicht gegeben ist (offen gelassen noch in BFH Urteil vom 21,07.1987
Az R VIII 211/82; vgl. dazu auch BFH Beschuss vom 09.06.1997 Az GrS 1/94).
Die Übersicht erhebt
angesichts der Vielzahl inzwischen ergangener erst- und zweitinstanzlicher
Entscheidungen nicht den Anspruch der Vollständigkeit, jedoch dürfte der
Großteil relevanter Entscheidungen ausgewertet worden sein.
[2]
Probleme des „strukturellen Vollzugsdefizits“ bei der Ermittlung von Einkünften
aus Spekulationsgeschäften und deren Verfassungswidrigkeit bei der materiellen
Durchsetzbarkeit des Steuerrechts, wie es der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem
Urteil vom 14.12.2004 Az VIII 81/03 im Anschluss an die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts Urteil vom 09.03.03 Az 2 BvL 17/02 ablehnt, sollen
aus Platzgründen hier nicht weiter erörtert werden; die Erfolgsaussichten
dürften jedoch unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 14.12.2004 Az VIII R
5/02 als eher gering einzuschätzen sein.
[3]
Ein Strafverfahren wegen der Nichtangabe von Scheingewinnen bei den
Kapitaleinkünften oberhalb der Freibeträge leiten die Finanzbehörden
(Steuerfahndung) oftmals ein, weil zum Zeitpunkt der fiktiven
Gewinnausschüttung im Regelfall die mangelnde Realisierung der Scheingewinne –
zumindest aus Sicht des Investors – nicht feststeht. Auf die in diesem
Zusammenhang zu stellenden Fragen nach Vermeidungsstrategien eines
Strafverfahrens kann im Rahmen dieser Ausarbeitung nicht eingegangen werden; es
empfiehlt sich in diesen Fällen unbedingt so frühzeitig wie möglich fachlichten
Rat einzuholen (vgl. dazu auch:
http://www.kapital-rechtinfo.de/kapital-rechtinfo/archiv/texte_s/Steuerhinterziehung_ gestufte_Selbstanzeige.shtml).
[4]
Der Einfachheit halber wird nicht zwischen den verschiedenen
Einkunftsmöglichkeiten aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG unterschieden;
insbesondere nicht zwischen den aus den Beteiligungsvarianten der typisch
stillen Beteiligung (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und der Fremdkapitalhingabe (§ 20
Abs. 1 Nr. 7 EStG) resultierenden Unterschieden. Für atypisch stille Beteiligungen,
die als Mitunternehmerschaft (§ 15 ff. EStG) angesehen werden, gelten diese
Ausführungen deshalb nicht, vgl. dazu aber FG Hamburg Urteil vom 23.08.2004 Az
III 383/01 bzgl. HAG-/EKAG-Beteiligungen.
[5]
Publikumsgesellschaften mit Betrugshintergrund können sich z. T. nur dadurch am
Leben halten, in dem sie stets frisches Anlegerkapital aufnehmen und die
fingierten Gewinne an die betrogenen Anleger nicht auszahlen; vereinzelt auftretende
Auszahlungswünsche der Altanleger nach Kapital und fingierter
Gewinnbeteiligungen werden aus den neu geworbenen Anlegergeldern finanziert
(„Schneeballsystem“).
[6]
Der Verlust des eingesetzten Kapitals ist in vielen Fällen steuerlich
irrelevant, wenn die Kapitalanlage im Privatvermögen gehalten wird; vgl. dazu
im Einzelnen HG Urteilsanmerkung zu BFH Urteil vom 10.07.2001 Az VIII 35/00 in
DStR 2001, S. 1521 sowie BFH Urteil vom 20.05.1997 Az VIII R 25/96. Eine
Verlustzuweisung bei typisch stillen Beteiligungen ist bei Vorlage
entsprechender Nachweise durch das Anlageunternehmen ganz oder nur teilweise
möglich.
Der
Schuldzinsabzug für aufgenommene Fremdmittel, um die Kapitalanlage einzugehen,
ist regelmäßig auch bei betrügerischen Kapitalanlagen möglich; vgl. FG München
Urteil vom 10.12.2002 Az 2 K 4246/99 (siehe auch „Finanzgericht München“ und FN 47)
[7]
Thesaurierung: Ansammlung von Werten; hier insbesondere Zinsen und
Gewinnanteilen bei dem Kapital aufnehmenden Unternehmen anstelle der
Ausschüttung an den Kapitalgeber
[8]
Die Ambros SA mit Sitz in Vaduz (Lichtenstein) brach 1991 zusammen, der Konkurs
wurde mangels Masse nicht eröffnet. Die Gewinne sollten aus
Kapitalbeteiligungen erwirtschaften werden, in denen die Anleger ihr Vermögen gemeinsam
investierten (gepoolte Kapitalbeteiligungen); in den Ambros-Fällen nahm die
Rechtsprechung einhellig an, dass sich die Anleger als typisch stille
Beteiligte an dem Anlagemodell engagierten und nicht als Darlehensnehmer. Man
kann davon ausgehen, dass nur in wenigen Zeitabschnitten im Falle Ambros
Gewinne real erwirtschaftet worden sind und darüber hinaus Scheingewinne ausgewiesen
worden waren.
Eine weitere
Welle von FG-Verfahren ergibt sich nach dem betrügerischen Zusammenbruch der
1985 gegründeten und 2001 in Insolvenz gegangenen CTS GmbH in Saarlouis. Das
CTS-System ähnelte dem der Ambros-Fälle; vgl. dazu unter „Finanzgericht Rheinland-Pfalz“ und „Finanzgericht
Saarland“ mit den jeweils widerstreiten Ansichten.
[10]
FG Baden-Württemberg Beschluss vom 20.10.1994 Az 14 V 17/94
[11]
FG Düsseldorf Beschluss vom 15.08.1994 Az 5 V 2422/94 A
[12]
Bundesfinanzhof = BFH
[13]
BFH Beschluss vom 16.03.1995 Az VII B 158/94 für die Vorinstanz FG
Baden-Württemberg in FN 10; BFH Beschluss vom 10.12.1994 Az VIII 193/94 für die
Vorinstanz FG Düsseldorf in FN 11
[14]
ähnlich für das Eilverfahren (AdV) in den CTS-Fällen auch FG Rheinland-Pfalz
Beschluss vom 06.08.2003 Az 2 V 1324/03 mit Hinweis auf die Möglichkeit, den
auszusetzenden Betrag zu schätzen; FG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 17.06.2003
Az 6 V 2563/02
[15]
alle Urteile BFH: Urteile vom 22.07.1997 Az VIII R 57/95; Az VIII R 23/96; Az
VIII R 48/96; Az VIII R 45/95; Az VIII R 56/95; Az VIII R 75/95; Urteile vom
07.10.97 Az VIII R 75/95; Az VIII R 40/97; Az VIII R 23/97; Urteil vom
29.05.2001 Az VIII R 25/00; Urteil vom 20.07.2001 Az VIII R 35/00. Kritisch zu
den Urteilen vom 22.07.1997: Dendl, Popp, Wagner in DStR 1998, 1156 ff.
zum Problem
der nachträglichen Änderung von Steuerbescheiden bei Ambros-Scheingewinnen:
BFH-Urteile vom 29.05.2001: Az VIII R 19/00; Az VIII R 20/00; Az VIII R 24/00
Ob geringere Anforderungen an
die Gewinnausweisung gestellt werden im Falle von darlehensweiser Beteiligung
an einer Publikumsgesellschaft ist – soweit ersichtlich – noch nicht explizit
vom BFH entschieden worden. Zu beachten ist, dass für die Zubuchung von Zinsen
aus Darlehen das Erwirtschaften eines Gewinns grundsätzlich nicht erforderlich
ist, weil eben nicht der (reale oder fingierte) Gewinnausweis in der Bilanz des
Unternehmens über das Ob und die Höhe der Zubuchung der thesaurierten Zinsen
entscheidet und hierin der maßgebliche Unterschied zur typisch stillen Beteiligung
liegt; allerdings wird auch in diesen Fällen offensichtlich in der
Finanzrechtsprechung von Scheingewinnen gesprochen (vgl. dazu „Finanzgericht München“ sowie die Nachweise in FN 33, 34)
[16]
BFH Urteil vom 14.02.1984 Az VIII R 221/80 (Gesellschafterdarlehen des mglw.
beherrschenden Gesellschafters) mit Abgrenzung zur „modifizierten Stundungsvereinbarung
[18]
Alvermann, Die Besteuerung der „Renditen“ aus Schneeballsystemen“ in Der
Steueranwalt 9, 2003, S. 58 f. mwN in FN 9 u. 10; sehr kritisch dazu auch
Elicker/Neumann FR 2003, S. 221 ff.; vgl. zu der Problematik des Schneeballsystems
auch FN 5; kritisch auch Dendl,
Pop, Wagner DStR 1998, 1156 f., die dem BFH vorwerfen, fälschlicherweise
die fingierten Buchhaltungsunterlagen der Ambros zum Ausgangspunkt ihrer
Entscheidungen zu erheben. So schon vor im Vorfeld der Ambros-Urteile: Pannen
DB 1995, 1531 ff.
[19]
BFH Urteil vom 10.08.2001 Az VIII R 31/97 (Fortführung der Ambros-Urteile vom
22.07.1997 (vgl. FN 15)) für den Fall ausgezahlter Scheingewinne mit
Abgrenzungsüberlegungen zur Rückzahlung des Kapitals anstelle lediglich gutgeschriebener
Scheingewinne auf Basis zivilrechtlicher Betrachtungsweise; BFH Urteil vom 11.05.1999 Az VIII R 70/95
(dem Sachverhalt lag kein massenhaft angebotenes Kapitalanlagemodell zu Grunde)
unter Berufung auf die Ambros-Urteile vom 22.07.1997 (vgl. FN 15); FG Düsseldorf Urteil vom 19.03.2004 Az 11 K 1406/99
bestätigt durch Nichtannahmebeschluss: BFH Beschuss vom 07.08.2002 AZ VIII B
89/02; FG Schleswig Holstein Urteil vom 27.05.2033 Az 5 K 20215/99 bestätigt
durch BFH Urteil vom 14.06.2005 Az VIII R 53/03
[20]
FG Nürnberg Urteil vom 06.04.2000 Az III 151/95 aufgehoben durch BFH Urteil vom
10.07.2001 Az VIII R 35/00; FG Nürnberg mit Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit:
"Die Überschuldung der Gesellschaft ist bereits im Jahr 1989 eingetreten.
Das zum damaligen Zeitpunkt vorhandene Gesamtvermögen konnte die gesamten
eingelegten Anlegergelder sowie die ausgewiesenen Renditen und die durch
eingegangene Vertragsverhältnisse entstehenden Provisionen und Kosten nicht
mehr decken. Es ist sogar nicht auszuschließen, daß bereits Ende 1988 die
Überschuldung eintrat." Auf Grundlage der Konkursakten stand für das
FG Nürnberg fest, dass ein buchhalterisch funktionierendes Rechnungswesen bei
der Fa. Ambros nicht vorhanden war. Mit zustimmender Urteilsanmerkung
Himmelmann in EWiR 2000, 1051 f.
[21]
Dieses Argument gilt freilich nur bei – den am grauen Kapitalanlagemarkt seit
1998 wegen der Einführung des 3. Finanzmarktförderungsgesetz nicht mehr
vorkommenden – typisch stillen Beteiligungen und hilft dem heutigen
Kapitalanleger, der lediglich fingierte Zinsen gutgeschrieben bekam, nicht.
[22]
BFH Urteil vom 10.07.2001 Az VIII R 35/00
[23]
FG Niedersachsen Urteil vom 04.04.2000 Az 1 K 15/05; nachfolgend BFH Urteil vom
29.05.2001 Az VIII R 25/00
[24]
FG Cottbus Urteil vom 03.11.2000 Az 1 K 1027/98
[25]
FG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 19.12.2002 Az 2 V 2333/02 (Entscheidung im
AdV-Verfahren); Urteil vom 10.02.2004 Az 2 K 1550/03 (n. rkr., Revision
eingelegt BFH VIII 36/04); Beschluss vom 06.08.2003 Az 2 V 1324/03
(Entscheidung im AdV-Verfahren hinsichtlich ausgezahlter Scheingewinne, dem im
Wesentlichen nicht statt gegeben wurde)
[26]
FG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 17.06.2003 Az 6 V 2563/02
[27]
Die CTS-Verfahren ähneln den Ambros-Fällen in dem Vertragswerk und auch in der
Durchführungsweise; auch hier nahm die Finanzrechtsprechung Einkünfte aus
typisch stillen Beteiligungen an; als Stolperstein erwies sich eine
Steuerrechtsänderung zum Jahreswechsel 1999 (Steuerentlastungsgesetz
199/2000/2001). Zuvor waren die Gewinne bis einschließlich 1998 nicht
steuerbar. Am 02.11.2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
[28] allgemein kritisch zur
Interessensabwägung zwischen Anlageunternehmen und Anleger äußert sich Pannen
DB 1995, 1531, der von einer Interessens- und Informationsasymethrie zu Lasten
des Anlegers – jedenfalls bei Betrugsunternehmen - ausgeht
[29]
FG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 17.06.2003 Az 6 V 2563/02
[30]
FG Saarland Beschluss vom 27.11.2003 Az 27.11.2003
[31]
In seiner Entscheidung ist das FG Saarland in Abwandlung zu den anderen
CTS-Fällen davon ausgegangen, dass nach insoweit maßgeblicher Ansicht der
Anleger in der Zeit vor 1998 nur steuerfreie Gewinne angefallen seien und wegen
der betrügerischen Handlungen des Initiators lediglich steuerfreie Kapitalrückzahlungen
angefallen seien.
[32]
FG Saarland Beschluss vom 18.02.2003 Az 1 V 445/02
[33]
FG München Urteil vom 10.12.2002 Az 2 K 4246/99
[34]
das Gericht konnte nicht feststellen, dass das Anlegergeld nicht einmal
ansatzweise für Kapitalanlagezwecke verwendet worden war; das Gericht vermutet
vielmehr, dass die Scheingewinne aus dem vom Anleger selbst zur Verfügung
gestelltem Geld finanziert worden waren.
[35]
vgl. dazu „Ambros und
die Folgen“ und insbes. die in
FN 15 genannten Urteile
[36]
FG München Urteil vom 14.05.2004 Az 15 K 5087
[37]
vgl. „Finanzgericht
München“ und FN 33
[38]
FG Schleswig-Holsein Urteil vom 27.05.2003 Az 5 K20215/99
[40]
FG Baden-Württemberg Urteil vom 20.09.2001 Az 3 K 25/01
[41]
FG Baden-Württemberg Urteil vom 08.07.2003 Az 4 K27/99
[42]
FG Köln Urteil vom 30.10.2002 5 K 4592/94
[43]
hier stellt das FG Köln auf die Maßgeblichkeit der Insolvenzreife ab
[44]
Nach Aussage des FG Rheinland in seinem Beschluss vom 17.06.2003 Az 6 V 2593/02
gilt, dass jeder Einzelfall gesondert geprüft werden müsse und sich eine
typisierende Betrachtung verbietet. Von hohem Interesse ist insbesondere in den
CTS-Fällen, dass bei ein und dem selben Finanzgericht divergierende Meinungen
zum Zuflusscharakter der Scheingewinne bestehen, vgl. dazu „Finanzgericht Saarland“ in FN 30 (keine Steuerpflicht) und FN 32 (Steuerpflicht), was möglicherweise damit zu tun
haben mag, dass die für den Anleger positivere Entscheidung später gefällt
worden ist und damit den eigentlichen Sachverhalt besser ausleuchten konnte.
Weiterhin dürfte dazu beigetragen haben, dass die Entscheidungen jeweils im Eilverfahren
gefallen sind, bei der es lediglich auf die summarische Prüfung ankommt.
[45]
Auf die bislang noch nicht genutzte Möglichkeit, die Rechtsprechung des BFH in
den Ambros-Fällen mit der Verfassungsbeschwerde anzugehen, wird hier aus
Raumgründen nicht eingegangen; vgl. dazu Elicker/Neumann in FR 2003, 221 ff.,
Staatliche Teilhabe an Scheinrenditen? und die dazu inhaltlich ablehnende
Entscheidung des BFH vom 14.12.2004 Az VIII R 81/03 (vgl. auch FN 2)
[46]
so genannte „Darlegungslast“
[47]
FG München Urteil vom 10.12.2002 Az 2 K 4246/99; FG Köln Urteil vom 30.10.2002
Az 5 K 4292/94 (wörtlich: „Die Nichtfeststellbarkeit von Tatsachen, die ein
Recht begründen, trifft denjenigen, der dieses Recht für sich in Anspruch nimmt
[...]. Für das finanzgerichtliche Verfahren bedeutet dies, dass die
Unerweislichkeit entscheidungserheblicher, steuerbegründender und –erhöhender
Tatsachen zu Lasten der Finanzbehörde geht, ... . Die Unerweislichkeit dieser
Tatsachen geht zu seinen Lasten [gemeint ist die Finanzbehörde]“; FG
Rheinland-Pfalz Beschluss vom 19.12.202 Az 2 V 2333/02; FG Rheinland-Pfalz
Urteil vom 10.02.2004 Az 2 K 1550/03; Beschluss vom 17.06.2003 6 V 2673/02; FG
Baden-Württemberg Urteil vom 08.07.2003 Az 4 K 27/99
[48]
FG Köln Urteil vom 30.10.2002 Az 5 K 4292/94, FG Rheinland-Pfalz Urteil vom
19.12.2002 Az 2 V 2333/02
[49]
vgl. dazu „Ambros und
die Folgen“ und insbes. die in FN 15 genannten Urteile
[50]
für den Fall, dass das Anlageunternehmen den Verkauf der von dem Anleger
gehaltenen Beteiligung samt Scheingewinne an einen anderen Anleger lediglich
vermittelt – also kein eigenes Geld zum Rückkauf verwendet -, wird man davon
ausgehen müssen, dass die Zahlungsfähigkeit bei dem Vergleichsanleger nicht
gegeben sein dürfte.
[51]
FG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 17.06.2003 Az 6 V 2563/02 und die anderen
CTS-Fälle; FG Schleswig-Holstein Urteil vom 27.05.2003 Az 5 K 20215/99
[52]
im Falle der CTS sehen der 2. und 6. Senat Rheinland-Pfalz die Voraussetzungen
(ihm Rahmen des AdV-Verfahrens) nur teilweise als gegeben an: bejahend:
Beschluss vom 17.06.2003 Az 2563/02, verneinend: Beschluss vom 19.12.2002 Az
2333/02 und auch FG Saarland Beschluss vom 18.02.2003 Az 1 V 445/02 und
Beschluss vom 16.04.2003 Az 1 V 68/03
[53]
FG München Urteil vom 10.12.2002 Az 2 K 4246/99; dagegen: FG Schleswig-Holsein
Urteil vom 27.05.2003 Az 5 K20215/99
[54]
vgl. statt vieler FG München Urteil vom 14.05.2004 15 K 5087/01, kritisch dazu
Pannen DB 1955, 1531 ff.
[56]
vgl. dazu Pannen DB 1995, 1531 ff.
[57]
BFH Urteil vom 30.10.2001 Az VIII R 15/01; Seiler in: Kirchhof, EStG-Kommentar,
5. Aufl. § 11 Rdnr. 41
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