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Dr. Peters GmbH & Co. Emissionshaus KG Schiffsfonds kurz vor der Havarie – Anleger müssen mit Rückforderung rechnen. Die Krise der Schifffahrtsbranche bedroht nun unmittelbar die Anleger vieler Schiffsfonds. Die Dr. Peters Gruppe hat bereits Ende letzten Jahres die Anleger der Schiffsfonds Cape Henry, Cape Hatteras und Cape Byron zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen aufgefordert. Aktuell kursiert ein Schreiben der Dr. Peters GmbH & Co Emissionshaus KG, in welchem ein ähnliches Vorgehen auch hinsichtlich der DS-Rendite-Fonds Nr. 126 DS Ability und DS Accuracy GmbH & Co. Containerschiffe KG angekündigt wird. Dort ist von einem Restrukturierungskonzept die Rede, welches unter anderem auch die Rückzahlung der an die Anleger geleisteten Auszahlungen vorsieht.
Viele Anleger werden sich angesichts des jüngsten Schreibens der Dr. Peters Gruppe fragen, ob sie verpflichtet sind, die bereits erhaltenen Auszahlungen zurück zu zahlen. Tatsächlich kann sich eine solche Pflicht aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben.
Das Problem der Rückforderung von Ausschüttungen dürfte bei betroffenen Anlegern allerdings weitere Fragen aufkommen lassen. In dem jüngsten Schreiben hinsichtlich der Fondsschiffe DS Ability und DS Accuracy wird den Anlegern von der Dr. Peters GmbH & Co. Emissionshaus KG mittgeteilt, dass der Welthandel und damit die Nachfrage nach Containerschiffstransporten seit 2008 massiv eingebrochen sind. Für die beiden Fondsschiffe DS Ability und DS Accuracy bedeute dies, dass durch die geringeren Einnahmen nicht die laufenden Ausgaben gedeckt werden können. Man sei jedoch fest davon überzeugt, dass der Welthandel und auch die Charterraten wieder anziehen werden.
Anleger müssen sich vor dem oben genannten Hintergrund vor Augen führen, dass für den Fall, dass die Charterraten nicht wieder in dem Maße, wie von der Dr. Peters Gruppe erwartet, anziehen, ein Totalverlust Ihrer Einlage zu befürchten ist. Eine weitere Frage dürfte daher sein, wie man sich möglichst kurzfristig und ohne große Verluste von dem Schiffsfonds trennen kann.
Anleger, die über die erheblichen Risiken einer Anlage im Schiffsfondsbereich nicht aufgeklärt wurden, haben insofern die Möglichkeit, die Beteiligung im Wege des Schadensersatzes gegenüber ihrem Anlageberater oder Vermittler rückabzuwickeln. Zu einer detaillierten Aufklärung gehört zudem auch, dass der Anleger über sogenannte „Kick Backs“ aufgeklärt wird. Hierbei handelt es sich um Provisionen, welche eine Bank oder ein Vermittler für die Vermittlung der Anlage in Form von Rückvergütungszahlungen erhalten.
Nach neuester BGH-Rechtsprechung muss der Anleger auch im Falle geschossener Fonds von seiner Bank vor Zeichnung der Anteile über solche Rückvergütungen aufgeklärt werden (BGH, Beschluss vom 20.01.2009, Az.: XI ZR 510/07). Unterlässt die Bank diese Aufklärung, dann hat der Anleger bereits aus diesem Grunde einen Anspruch auf Rückabwicklung seiner Beteiligung. Eine erfolgreiche Rückabwicklung führt für den Anleger dazu, dass er seine komplette Einlage zuzüglich der angefallenen Kosten, wie z.B. dem Agio, zurückerhält. Auch ein entgangener Zinsgewinn kann auf diesem Wege geltend gemacht werden.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke
Die KANZLEI GÖDDECKE rät Anlegern von Schiffsfonds, dem Ansinnen der jeweiligen Emissionshäuser auf Rückzahlung bereits geleisteter Ausschüttungen, wie aktuell der Dr. Peters Gruppe, nicht vorschnell nachzukommen. Zuerst sollte von einem spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden, ob der Anleger hierzu überhaupt verpflichtet ist. Dies ist für den Anleger kostengünstiger als sofort eine entsprechende Rückzahlung zu leisten, obwohl hierzu gar keine Pflicht besteht.
Zudem sollten Anleger, welche den Ausstieg aus ihrem Schiffsfonds suchen, durch einen fachkundigen Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten einer Rückabwicklung der Beteiligung prüfen lassen. Auf diese Weise können die Risiken der Anlage an den Anlageberater- oder Vermittler weitergegeben werden, wenn dieser den Anleger nicht fachgerecht beraten hat.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.Januar 2009, Az.: XI ZR 510/07
21. April 2010 (Rechtsanwalt Marco Cords)
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