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Schiffsfonds: Anleger werden zur Kasse gebeten Welchen Ansprüchen Anleger einer geschlossenen Beteiligung ausgesetzt sind, hängt stark von der Ausgestaltung der im Zusammenhang mit der Zeichnung abgeschlossenen Gesellschaftsverträge ab. Zum Teil erlauben es solche Verträge, Anleger über ihre Anlage hinaus zur Kasse zu bitten. In anderen Fällen hängen solche Zahlungspflichten von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung ab. Ob diese Beschlüsse wirksam zustande gekommen sind, ist für den Laien aber kaum überprüfbar.
In anderen Fällen wird dazu aufgefordert, erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen. Auch wenn diese beschränkte Pflicht erfahrungsgemäß häufig besteht, kommt es auch hier auf den Einzelfall an. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch solche Rückzahlungen dem Anleger unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzumuten sind.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke
Ob Rückzahlungsaufforderungen rechtlich begründet sind, muss im Einzelfall überprüft werden. Die oft unklare Rechtslage kann dabei dazu führen, dass die wirtschaftliche Notwendigkeit eines solchen Vorgehens der Fondsgesellschaft aus dem Auge gerät. Dieser Gesichtspunkt wird dann leider erst gar nicht überprüft.
Insgesamt gilt: nicht jede Aufforderung zur Zahlung ist berechtigt. Ob die behaupteten Zahlungsansprüche tatsächlich bestehen, sollte daher von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden. Die mögliche Ersparnis durch eine qualifizierte Beratung liegt auf der Hand. GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE konnten in der Vergangenheit bereits mehrfach Inanspruchnahmen von Anlegern erfolgreich abwehren.
Quelle: eigene Recherche
28. August 2012 (Rechtsanwalt Daniel Vos)
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