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Schiffsbeteiligung: Bundesgerichtshof zerstört Drohkulisse bei Rückforderungen von Anlegern In zwei aktuellen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Interessen von Kapitalanlegern gestärkt. Der BGH wies Schiffsgesellschaften in die Schranken, die an Anleger geleistete Ausschüttungen nach Jahren zurückverlangten. Die in der Vergangenheit häufig aufgebaute Drohung mit einer vermeintlich klaren Rechtslage ist nun nicht mehr aufrechtzuerhalten. In den nun entschiedenen Rechtsstreiten hatte eine Schiffsfonds-Gesellschaft für Containerschiffe die Rückzahlungen von Ausschüttungen verlangt. Diese Ausschüttungen waren als Darlehen an die Gesellschafter verbucht worden. Bereits in den Gesellschaftsverträgen war geregelt, dass die Gesellschaft unabhängig vom Jahresgewinn Ausschüttungen vornimmt, wenn die Liquiditätslage der Gesellschaft dies zulässt.
Die beiden Vorinstanzen hatten der Gesellschaft noch Recht gegeben. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof nun festgestellt, dass allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag gewinnunabhängig ausgeschüttet wurden, für einen Rückzahlungsanspruch des Fonds noch nicht ausreicht. Eine solche Ausschüttung könne allenfalls eine Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß § 172 Abs. 4 HGB, nicht aber gegenüber dem Fonds begründen. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft steht es den Gesellschaftern aber frei, mit welchen Folgen sie die Rechtsfolgen von Ausschüttungen regeln. Ein Rückzahlungsanspruch besteht daher nur, soweit eine entsprechende Abrede im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke
Die beiden Entscheidungen zeigen, dass es sich für Anleger lohnt, ihr Portemonnaie zu verteidigen. Auch wenn der Weg mühsam war und zwei Instanz beschritten werden mussten, zählt doch das Ergebnis, dass Anleger hier entlastet werden konnten.
Die Kanzlei GÖDDECKE Rechtsanwälte vertritt zahlreiche Anleger, die in den vergangenen Wochen und Monaten von ihrer Fondsgesellschaften zur Kasse gebeten wurden. Dabei konnten wir unsere Mandanten oft von unberechtigten Forderungen entlasten. Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs bestärkt uns darin, auch auf diesem Feld den Anlegerschutz weiter zu verfolgen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Az. II ZR 74/11 und 74/11, Pressemitteilung 39/2013
20. März 2013 (Rechtsanwalt Daniel Vos)
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