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Kick-Backs: Oberlandesgericht Celle konkretisiert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle) folgt der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach Rückvergütungen (sog. Kick-Backs) durch  Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu veröffentlichen sind. Für Anleger bessert sich die Ausgangslage.

Diese Rechtsprechung der obersten deutschen Zivilinstanz wird vom OLG Celle konkretisiert: Abstrakte Angaben im Prospekt zu erhaltenen Vertriebsprovisionen reichen nicht aus, um über bezogene Rückvergütungen aufzuklären. Wesentlich ist „ob“ und „in welchem Umfang“ das Unternehmen Rückvergütungen aus den im Prospekt ausgewiesenen Provisionen verdient hat.

 

Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen kann sich auch im Hinblick auf die ihr obliegende Pflicht nicht darauf berufen, die Pflichtverletzung sei nicht schuldhaft gewesen. Es hat sich der Verpflichtung zur Aufklärung von Rückvergütungen nicht gestellt. Bereits im Jahre 1996 hatte das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass der Anlageberater über interne Provisionen aufklären muss. Spätestens seit der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel vom 26. Mai 1997 lag den Banken diese Kenntnis vor.

 

Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung - zuletzt in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2009 (Aktz. XI ZR 586/07) - ausgeführt, dass ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kunden über Rückvergütungen aufklären muss. Dies gilt für Aktienfonds aber auch für Fonds in der Rechtsform von Publikumsgesellschaften.  Der Kunde muss beurteilen können, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Verletzt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese Pflicht, muss es beweisen, dass es nicht vorsätzlich gehandelt hat.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Das Interesse der Anleger, dass bei niedrigen Zinsen am Kapitalmarkt ihre Rendite nicht durch Rückvergütungen aufgezehrt wird, ist groß. Sie müssen nun vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Beratungsgespräch über das „ob“ und den „Umfang“ von Rückvergütungen aufgeklärt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, können Bankkunden durch die KANZLEI GÖDDECKE ihr Geld zurückverlangen.

 

Quelle: Oberlandesgericht Celle (OLG Celle), Urteil vom 01. Juli 2009, Az. 3 U 257/08

 

30. Juli 2009 (Rechtsanwalt Andreas Müller)

 

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