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Kammergericht Berlin: Gründungsgesellschafter und Initiator haften Anleger auf Schadenersatz Das Kammergericht Berlin hat den Gründungsgesellschafter und den Initiator verurteilt, da sie nicht über dessen Vorstrafen aufgeklärt hatten. Ein Anleger beteiligte sich an über eine Treuhandgesellschaft an einer Fondsgesellschaft. Der Gesellschafter, der mit an der Gründung beteiligt war (Gründungsgesellschafter) und der Initiator verschwiegen, dass dieser Gründer bereits mehrfach vorbestraft war. Der Kläger zog vor Gericht und argumentierte, die einschlägigen Vorstrafen seien für ihn von wesentlicher Bedeutung gewesen, da sie starke Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Initiators weckten. Tatsächlich war der Initiator mehrfach u. a. wegen Betrugs und Beitragsvorenthaltung verurteilt worden.
Das Kammergericht gab dem Anleger Recht. Es handele sich um wesentliche Tatsachen, die der Gründungsgesellschafter im Prospekt offen legen müsse. Verschweige er diesen Umstand, hafte er auf Schadenersatz. Das gleiche müsse auch für den Initiator selber gelten, obwohl dieser nicht in persönlichen Kontakt mit dem Anleger getreten war. Diesen verurteilte das Kammergericht unter dem Gesichtspunkt des Kapitalanlagebetruges.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Urteil ist zu begrüßen. Einschlägige Vorverurteilungen nähren den Verdacht, dass sich der Verantwortliche auch bei dieser Anlage wieder als unzuverlässig erweisen könnte. Der Anleger erhält sein Geld zurück und kann die gezeichnete Anlage auf den Gründungsgesellschafter und den Initiator übertragen.
Quelle: Kammergericht Berlin (KG Berlin), Beschluss vom 01. Juni 2011, 19 U 90/11
03. Februar 2012 (Rechtsanwältin Jutta Krause)
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