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Bürgschaft: Mittellose Frau geht schuldenfrei aus Bankbürgschaft In vielen Fällen bestimmen Bankformulare, dass Ehepartner für die Schulden des anderen Ehepartners einzustehen haben. Oft werden sie von beiden Eheleuten unterschrieben, obwohl bestimmungsgemäß nur einer davon den gewünschten Kredit erhalten und verwenden soll. Die zum Zeitpunkt des Kreditvertrages 36-jährige Frau sollte für die Schulden des Ehemannes mit haften; so wollte es die Bausparkasse. Sie unterschrieb den Kreditvertrag über etwa Euro 200.000,00. Von Anfang an war sie finanziell nicht in der Lage, auch nur Zinsen für diese Schulden zu zahlen, geschweige denn Tilgungsbeiträge.
Das Geld war für eine Immobilie des Ehemannes bestimmt. Die Frau indes hatte von dem Kredit keinen Nutzen. Ihr Einkommen war – weil sie das Kleinkind erzog – ausgesprochen gering und weiteres Vermögen besaß sie nicht. Nach kurzer Zeit konnte der Mann die Kreditraten nicht mehr bezahlen und dann sollte die Frau den Rest zahlen – sie weigerte sich. Zu Recht, wie das Gericht entschied.
Wer in einer solchen Lage die Kreditverpflichtungen für den anderen mit übernimmt, der soll von Beginn an kein „richtiger“ Kreditnehmer sein. Er will – nach Ansicht der Richter – zwar für die Schuld des Anderen einstehen, aber die Früchte aus dem Kredit – nämlich den Darlehensbetrag, um darüber zu verfügen – erhält er nicht. Die Konsequenz daraus: In diesem Falle ist der Ehepartner kein richtiger Kreditnehmer, sondern nur Mithaftender und erhält besonderen Schutz vor sittenwidrig zustande gekommenen Krediten (§ 138 BGB).
Nur die gefühlsmäßige Nähe unter Ehepartnern dürfen Banken nicht ausnutzen, um sich mit Mithaftungen oder Bürgschaftserklärungen in zweifelhafter Art abzusichern. Das muss den Banken auch in diesen Fallkonstellationen bekannt sein, denn hiervor dürfen sie nicht ihre Augen verschließen.
Fazit: „Freispruch“ für die Ehefrau, deren Ehe inzwischen gescheitert war.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Landgericht Mainz setzt konsequent die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um. Mit kurzen und knappen Worten begründen die Pfälzer Richter, weshalb die Bausparkasse die Situation sittenwidrig ausgenutzt hat. Die Bausparkasse hat ihre Pflichten bei der Kreditsicherung glasklar verletzt – so der Kern der gerichtlichen Entscheidung.
Quelle: Landgericht Mainz (LG Mainz), Urteil vom 02. Oktober 2006, Az. 5 O 63/06
26. März 2008 (Hartmut Göddecke)
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