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ApolloProScreen KG i.L. / ApolloProMovie 1 KG i.L.: Steuerfiasko am Ende der Vorstellung – abgerechnet wird zum Schluss Die Finanzverwaltung beabsichtigt, die anfänglichen Verlustzuweisungen in diesen Fonds aberkennen. Was das für Anleger bedeutet und was diese jetzt tun sollten, um ihre Rechte zu wahren, lesen Sie hier. Es war lange ruhig um die Fonds der ApolloProScreen GmbH & Co. Filmproduktion KG i.L. (ApolloProScreen KG i.L.) und ApolloProMovie GmbH & Co. Filmproduktion KG i.L. (ApolloProMovie 1 KG i.L.). Viele Anleger hatten sich bereits damit abgefunden, dass die Fonds nicht die erhofften wirtschaftlichen Vorteile brachten. Immerhin standen ja noch die Steuervorteile im Raum, die aus den Verlustzuweisungen aus der Investitionsphase stammten.
Jetzt bekamen die Anleger alarmierende Post. In einer Stellungnahme der ApolloScreen GmbH bzw. der ApolloProMovie GmbH jeweils vom 25.02.2013 erfahren die Gesellschafter, dass die Verlustzuweisungen aus der Investitionsphase zu zwei Dritteln (ApolloProScreen KG i.L.) bzw. zu mehr als drei Viertel (ApolloProMovie 1 KG i.L.) aberkannt werden sollen. Zu den Folgen heißt es:
„Bezogen auf diesen Betrag werden entsprechend Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer beim jeweiligen Gesellschafter festgesetzt. Die sich daraus ergebenden Steuernachforderungen sind zudem mit 0,5 % pro Monat (6 % p.a.) zu verzinsen. Entsprechend kann sich allein die Verzinsung finanziell negativ auswirken.“
Sodann folgen jeweils zwei Beispielrechnungen, die bei einem fiktiven Beteiligungsbetrag von 100.000,00 € und einem Steuersatz von 45 % allein aus der Zinsbelastung für das Jahr 2003 bei ApolloProScreen KG i.L. zu einem Mehrbetrag von 13.094,00 € und für das Jahr 2004 bei ApolloProMovie 1 KG i.L. zu einem Mehrbetrag von 14.905,00 € kommen.
Für die Anleger von ApolloProScreen KG i.L. kommt es noch dicker. Die Finanzverwaltung beabsichtigt, die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges zu versagen. Daraus resultiere eine Rückforderung von mehr als 14 Mio. €, die die Fondsgesellschaft nur durch Einforderung der rückständigen Einlagen und Rückforderung der bereits erhaltenen Ausschüttungen bedienen könnte.
In beiden Fällen widerspricht die jeweilige Geschäftsführung der Auffassung energisch und prüft derzeit ein Vorgehen gegen die Finanzverwaltung.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Jetzt tritt das ein, was wir immer als Gefahr angesehen haben. Zunächst fällt auf, dass der jeweilige Bericht über die steuerliche Beurteilung älter als 3 Jahre ist. Ob es hier zu einer Verzögerung seitens der Finanzverwaltung oder in der Kommunikation der Geschäftsführung gekommen ist, prüfen wir derzeit.
Unabhängig davon sind die Auswirkungen für die Anleger gravierend. In jedem Falle sind die Säumniszinsen ein nicht zu unterschätzender Schaden, der – je nach Beteiligungshöhe – erheblich sein kann. Darüber hinaus wird auch der zurückgeforderte Steuerbetrag in eine Schadensberechnung mit einzubeziehen sein, denn im Gegensatz zu den hiesigen Fonds wurden für andere Fonds aus dem gleichen Platzierungszeitraum die Verlustzuweisungen zumindest in sehr viel größerem Umfang anerkannt. Da die Finanzverwaltung mittlerweile sehr genau hinschaut und auch die zugrunde liegenden Verträge genau analysiert, könnte sich die Auffassung der Finanzverwaltung durchaus als zutreffend herausstellen.
Ungeachtet dessen stehen die Anleger der ApolloProScreen KG i.L. vor dem Problem, dass ihnen jetzt auch noch die Inanspruchnahme aus dem nicht durch Bareinlage erbrachten Teil ihres Beteiligungsbetrages droht, was immerhin 40 % des Einlagebetrages sind, und die Rückzahlung der bisherigen Ausschüttungen.
Die Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE vertritt schon seit 2009 Anleger der Apollo Filmfonds und hat hier bereits mehrere gerichtliche Verfahren geführt. In den von uns geführten Verfahren haben wir immer auf die Steuerschädlichkeit der Konstruktion hingewiesen. Die jetzigen Ereignisse geben uns recht.
Anleger sollten auch darauf achten, dass ihre Ansprüche nicht verjähren. Einige dieser Beteiligungen wurden 2013 gezeichnet, sodass hier die Tag-genau zu berechnende Höchstfrist von 10 Jahren unbedingt beachtet werden muss.
Für Anleger, die ihre Handlungsmöglichkeiten wissen möchten, steht die Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE mit einer mehrjährigen Prozesserfahrung in diesen Fonds gern zur Verfügung.
Quelle: Informationen zum derzeitigen Stand der steuerlichen Untersuchungen der ApolloProScreen KG i.L. / ApolloProMovie 1 KG i.L. jeweils vom 25.02.2013
22. März 2013 (Rechtsanwalt Marc Gericke)
ApolloProMovie GmbH & Co. Filmproduktion KG: Anlageberater zum Schadensersatz verurteilt
Filmfonds: Nightmare in Hollywood - das „Fiese“ an Defeasance-Strukturen
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