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Alternative Capital Invest GmbH & Co. VII. Dubai Fonds KG (ACI-Fonds VII): Landgericht Dortmund verurteilt Hans-Uwe und Robin Lohmann zu Schadensersatz

Das Landgericht Dortmund hat die beiden Initiatoren des ACI-Fonds VII., Herrn Hans-Uwe Lohmann und seinen Sohn Robin Lohmann, dazu verurteilt, mehreren Anlegern Schadensersatz zu zahlen, weil der veröffentlichte Prospekt fehlerhaft ist. Ein guter Schritt für Anleger, nachdem Gerichtsverfahren bislang nicht erfreulich endeten. 

Beim letzten der von den Herren Lohmann aufgelegten ACI-Fonds handelt es sich nicht um einen typischen Immobilienfonds. Vielmehr sollten mit den Anlegergeldern Genussrechte an einer dubaianischen Gesellschaft (im Folgenden: ACI in Projects) erworben werden, die ihrerseits Immobiliengeschäfte in Dubai betreiben wollte. Mithin hing das gesamte „Wohl und Wehe“ des Fonds von einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit der ACI in Projects ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) muss ein Prospekt in solchen Fällen das Geschäftsmodell des Unternehmens, in welches die Anlegergelder investiert werden sollen, mit allen Chancen und Risiken darstellen.   

 

Die von der KANZLEI GÖDDECKE vertretenen Anleger hatten neben einer Vielzahl von Prospektfehlern unter Berufung auf die obige Rechtsprechung u. a. geltend gemacht, dass der Prospekt das Geschäftsmodell der ACI in Projects nicht ausreichend beschreibt. Insbesondere blieb unklar, dass die ACI in Projects mangels eigener Lizenz gar keinen Immobilienhandel vornehmen konnte. Aus dem Prospekt lässt sich vielmehr überhaupt nicht ersehen, wie die ACI in Projects im einzelnen geschäftlichen tätig werden will und wie sie hieraus Gewinne zu machen gedenkt. Diesem Ansatz ist das Landgericht gefolgt, indem es wie folgt ausführt:


 


Zudem stellte das Landgericht auch die Prospektverantwortlichkeit der beiden Herren Lohmann fest, gegen die sich insbesondere Herr Robin Lohmann vehement gewehrt hatte.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Die Urteile überzeugen. Es ist für eine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung, wie sich das Konzept wirtschaftlich soll tragen können. Wird das Anlegergelder – wie hier – komplett in ein drittes Unternehmen investiert, so ist das „Wohl und Wehe“ der Fondsgesellschaft vollständig von der erfolgreichen Tätigkeit dieses Drittunternehmens abhängig. Mithin muss der Geldgeber vor seinem Beitritt über das Geschäftsmodell dieses Unternehmens aufgeklärt werden. Dies ist beim ACI-Fonds VII. nicht bzw. nur unzureichend geschehen. Es ist zu hoffen, dass – soweit Berufung eingelegt wird – das Oberlandesgericht Hamm das Urteil bestätigt und die anders lautenden Urteile eines anderen Richters des Landgerichts Dortmund aufgehoben werden. Dieser hatte bei identischem Sachverhalt anders entschieden und gemeint, es komme auf die genaue Beschreibung des Geschäftsmodells der ACI in Projects nicht an.    

 

Quelle: Landgericht (LG) Dortmund, u. a. Urteil vom 30.10.2012, Az.: 21 O 219/11 – nicht rechtskräftig

 

20. Februar 2013 (Rechtsanwalt Mathias Corzelius)

 

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