Als selbstständiger
Unternehmer vertraut man beim Erstellen der Steuererklärung dem steuerlichen
Berater. Als dieser bei seinem Mandanten unter anderem die Privatanteile des
betrieblich eingesetzten PKW vergaß anzusetzen, fiel dieses erst bei einer
Betriebsprüfung auf.
Der Betriebsprüfer leitet – wie es im Regelfall geschieht –
ein Steuerstrafverfahren ein, das mit einem Strafbefehl gegen den
Steuerpflichtigen endet. Die gezahlte Geldstrafe und die Hinterziehungszinsen
forderte der Mandant sodann erfolgreich von seinem Steuerberater zurück.
Denn der Steuerberater muss seinen Mandanten vor dem Begehen
eines Strafverfahrens schützen. Da der Unternehmer ohne Unrechtsbewusstsein die
ihm von seinem Berater vorgelegte Steuererklärung unterschrieb, wurde gegen eben
diese Schutzpflicht verstoßen. Auch wenn dem Steuerpflichtigem ein gewisses
Mitverschulden eingeräumt wurde, hatte das Strafverfahren zumindest zum
bezüglich des Strafsanktion und Zinsaufwand für den Mandanten ein positives
Ende.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke
In den Fällen, in
denen die Geldstrafe durch einen Strafbefehl im verkürzten Strafverfahren gegen
einen Steuerpflichtigen festgesetzt wird, ist zu untersuchen, ob der
Steuerberater eigene Pflichten, seinen Mandanten zu schützen, verletzt hat. Die
KANZLEI GÖDDECKE sieht in solchen Fällen genau hin.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 15. April 2010, IX
ZR 189/09
25. August 2010 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)