Nicht ordentlich erstellte Steuererklärungen in den Jahren
2002 und 2006 mit einer Steuerfolge von rund 1,1 Mio. Euro sollten nach Ansicht
der Augsburger Richter, die über den Fall in der ersten Instanz zu entscheiden
hatten, für einen Unternehmer und Manager neben einer Geldstrafe zu einem
Freiheitsentzug über 2 Jahre mit Bewährung führen. Die Konsequenz: Bei guter
weiterer Führung hätte der Übeltäter weiterhin seine Freiheit genießen können.
Der Bundesgerichtshof sieht das vollkommen anders und schiebt dem einen
unentrinnbaren Riegel vor: Bei derart hohen hinterzogenen Geldbeträgen nützt
grundsätzlich nur noch ein klares Signal. Man soll sich nicht mehr mit einer
mehr oder weniger hohen Geldsumme „freikaufen“ können, sondern muss in den
Knast.
Sehr eindeutig definiert der BGH, dass schon ein
Hinterziehungsbetrag in Höhe von Euro 50.000,00 den Straftatbestand „in großem
Ausmaß“ erfüllt. Wird das Einziehen der Steuer lediglich gefährdet, so liegt
die Grenze bei Euro 100.000,00. Der BGH erhebt deutlich den mahnenden
Zeigefinger in seiner Urteilsbegründung. Er fordert, wer sich steuerlich im
beträchtlichen Maße unrichtig verhält, muss mit allen rechtsstaatlichen Mitteln
zur Raison gebracht werden; hierzu gehöre auch die konsequente Anwendung der
Freiheitsstrafe, um die Rechtsordnung zu verteidigen. Dieses solle dazu dienen,
die Steuergesetze ernst zu nehmen und nicht auf die Milde von Strafrichtern zu
hoffen.
Der Bundesgerichtshof
erteilt auch in einem anderen Punkt oftmals gebrauchten Verteidigungsargumenten
eine Absage: Eine lange Verfahrensdauer, unter der ein Angeklagter zu leiden
habe, kann nicht zu seinen Gunsten ins Feld geführt werden. Schließlich läge es
in der Natur der Sache, dass Wirtschafts- und Steuerdelikte komplex seien und
längere Zeit zur Aufklärung und Aburteilung benötigten als „normale“
Straftaten. Wer sich komplexer Strukturen bediene, um sich unredliche Vorteile
zu verschaffen, könne nicht auf Nachsicht bei den Richtern bauen.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke
Dieses Urteil setzt
die Linie des BGH fort, ernsthaft den Steuerhinterziehern die rote Karte zu
zeigen. Die Kontrolldichte im Netz der Zoll- und Steuerfahnder nimmt zu, der
Ankauf von Daten aus dem Ausland wird fortgesetzt und die zur Verfügung
stehenden Strafen werden zunehmend konsequenter angewendet. Für
Steuerdelinquenten wird es Zeit zu handeln. Im Zweifelsfall hilft nur der
erfahrene Rat von Fachleuten, die sowohl die steuerliche und
steuerstrafrechtliche Seite des Falles beherrschen. Ratsam ist deshalb zunächst
die unabhängige Beratung zu suchen und dann erst zur Tat zu schreiten.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 07. Februar 2012,
Az. 1 StR 525/11
11. April 2012 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)