Wenn im Rahmen des
Berufes einem Steuerpflichtigen eine Straftat zur Last gelegt wird und die
Staatsanwaltschaft ermittelt, ist das faktisch schon eine große Belastung. Um
Waffengleichheit zu erreichen, ist es regelmäßig sinnvoll, einen
Strafverteidiger zu beauftragen. Er kann die Ermittlungsakte der
Strafverfolgungsbehörde einsehen und mit seinem Einsatz dazu beitragen, dass
diese Beschuldigungen reduziert oder sogar entkräftet werden können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt die Linie der
Rechtsprechung ausgeweitet, nach der die Kosten für den Strafverteidiger als
Werbungskosten steuerlich geltend zu machen sind. Die Ausgaben für den
Strafschutz müssen sich „im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung“ halten,
private Angelegenheiten sind ausgeschlossen.
Zu den steuerlich relevanten Fallgruppen können vor allem
die Delikte gezählt werden, die fahrlässig begangen werden. Dabei hat das
Finanzamt sich nicht unbedingt von den Ermittlungsergebnissen leiten zu lassen,
die die Strafverfolgung in den Akten notiert hat oder die sich im Strafurteil
wiederfinden. Die Finanzbehörde hat vielmehr eigenständig die Sachlage zu
bewerten.
Auch Straftaten, die nicht zum Nachteil des Arbeitgebers
begangen werden, fallen im Regelfall unter die Kategorie der abzugsfähigen
Aufwendungen. Das ist z. B. der Fall, wenn es um Umweltschäden geht, die durch
einen Betrieb verursacht werden und für die das Management die strafrechtliche
Verantwortung trägt.
Wird ein Strafverfahren wegen des Wegfalls des öffentlichen
Interesses (§§ 153, 153a StPO) eingestellt, bestehen ebenfalls gute Aussichten,
die Ausgaben als Werbungskosten anerkannt zu erhalten.
Die Fälle, in denen
ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schadet und deshalb wegen einer Straftat
verfolgt wird, fallen dabei unter den Tisch. Das ist z. B. der Fall, wenn es um
Diebstahl oder Untreue zu Lasten des Arbeitgebers geht. Hier gibt es natürlich
keinen steuerlichen Bonus.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke
Honorare für
qualifizierte Strafverteidiger können erheblich sein und die Ausgabenseite
eines Beschuldigten drastisch belasten. Stellen sich Vorwürfe als haltlos
heraus oder hat die Ermittlungsbehörde – was nicht selten vorkommt – mit ihren
Ermittlungen über das Ziel hinausgeschossen, so ist es nur richtig, diese
Kosten auch dem Fiskus „in Rechnung zu stellen“.
Quelle: Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 17. August 2011,
Az. VI R 75/10
29. Mai 2012 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)